KlientenJournal 3/2023

 Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, erfolgt die Berechnung und Entrichtung der anfallenden Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in der Regel durch einen Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte. Die Aufwendungen hierfür (sogenannte „Selbstberechnungskosten“) hat der Steuerpflichtige zu tragen und dem Parteienvertreter zu bezahlen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) kam zum Schluss, dass Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar Steuerberatungskosten darstellen. Durch die Qualifikation der Selbstberechnungskosten des Notars als Steuerberatungskosten sind diese somit als Sonderausgaben abzugsfähig. ■ (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll. Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden. Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von € 1 statt € 70 Euro wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 1.11.2023. Tipp: Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. ■ ELEKTROAUTOS Angemessenheitsgrenze beim Elektro-Pkw Aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist zu schließen, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Ausgaben für Personenkraftwagen dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PkwAngemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüber hinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig. Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von Pkw nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-Pkw steht aber ein Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inklusive Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat. € 40.000 sind Bruttogrenze Das Bundesfinanzgericht (BFG) beurteilte die € 40.000 als Bruttogrenze. Im Zuge des Urteils stellte das BFG außerdem fest, dass ein im Zuge des Pkw-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob das Finanzamt Amtsrevision, diese Frage ist somit noch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Bei Erwerb eines Elektro-Pkw und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs steht bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 8 Jahren eine jährliche AfA von maximal € 4.166,67 (€ 33.333,33/8 Jahre), bei Erwerb eines Verbrenner-Pkw ohne Vorsteuerabzug jedoch eine AfA von bis zu € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) zu. Die geringere Abschreibung steht somit den Vorteilen des Vorsteuerabzugs gegenüber. ■ IMMOBILIEN Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts Durch COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen kam es immer wieder zu Betriebsschließungen, wodurch diverse Rechtsfragen im Bestandrecht (Miete und Pacht) aufgeworfen wurden. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass bei einer teilweisen Unbrauchbarkeit einer Gastwirtschaft nur dann ein Pacht-Minderungsrecht zusteht – das heißt, dass vom Pächter ein geringeres Pachtentgelt entrichtet werden darf – wenn die Pachtdauer maximal ein Jahr beträgt. Wurden Speisen „zum Mitnehmen“ verkauft, liegt keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Pachtobjektes vor. Auch sehr niedrige Umsätze sprechen nicht für eine solche Unbrauchbarkeit. Der Bezug eines staatlichen Umsatzersatzes negiert zudem ebenso eine vollständige Unbrauchbarkeit, soweit die Pächterin diesen ohne Betriebsstätte nicht beziehen hätte können. ■ © Антон Скрипачев - Adobe Stock

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