Wir beraten Sie gerne: Tel. 08651 / 98 37 – 0 6. Besser ein getipptes Testament als gar keines: Falsch, denn ein Testament muss zur rechtlichen Gültigkeit von vorne bis hinten handschriftlich geschrieben werden. Auch hier gibt es Ausnahmen: Ein notarielles Testament gilt allein mit der Unterschrift und bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es, wenn einer der Ehegatten die Zeilen handschriftlich verfasst und der andere nur unterschreibt. 7. Die Steuer frisst sowieso das Erbe auf: Falsch, bei der Erbschaftsteuer gibt es viele Vergünstigungen. Für Betriebsvermögen gibt es Verschonungen, ein Familienheim ist steuerfrei, wenn es mindestens 10 Jahre danach vom Ehegatten oder den Kindern weiterhin genutzt wird. Der Zugewinn des überlebenden Ehegatten wird nicht besteuert. Darüber hinaus gibt es Freibeträge von € 500.000 für den Ehegatten, € 400.000 für ein Kind und zwar von jedem Elternteil und € 200.000 für jedes Enkelkind. Tipp: Wir empfehlen, die Vermögensnachfolge nicht ohne rechtliche Beratung zu regeln. ■ VERMÖGENSSORGE Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Jeden kann es treffen. Durch einen Unfall oder eine Krankheit kann es passieren, dass jemand vorübergehend oder längere Zeit nicht mehr für sich entscheiden und handeln kann. EINKOMMENSTEUER Behindertengerechter Gartenumbau nicht absetzbar Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Bei einem Ehepaar leidet die Ehefrau an einem Post-Polio-Syndrom, ihr Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 70 % mit den Merkzeichen G und aG aus. Beide Ehegatten sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten. Sie ließen eine Fläche von 17 m² als Terrasse und ein Hochbeet für € 7.024 anlegen und beantragten den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Als Grund gaben sie an, dass der Umbau deshalb erfolgt sei, weil die Ehefrau zur Bewirtschaftung des Vorgartens auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Keine Schaffung eines existenznotwendigen Wohnbedarfs Das Finanzamt lehnte das ab, der Fall landete beim obersten deutschen Steuergericht, das aber der Finanzbehörde Recht gab. Die Richter führten aus: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerbürger, so können Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, abgezogen werden. Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Die Richter führten auch aus, dass nur Aufwendungen anerkannt werden, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen. Der Umbau eines Gartens für die behindertengerechte Nutzung sei aber in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/ Konsumverhaltens und deshalb einkommensteuerlich nicht absetzbar. ■ Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Es gibt zwei Arten, hier vorzusorgen. In einer Vorsorgevollmacht legt man die Person fest, die Rechtshandlungen für einen selbst vornehmen darf, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. In einer Betreuungsverfügung kann man dem Betreuungsgericht gegenüber erklären, welche Personen man im Fall einer gerichtlich angesetzten Betreuung gerne haben will. Ob das Gericht dann diese Person oder jemand anderen bestimmt, kann man bei dieser Variante nicht definitiv festlegen. Wen soll man bestimmen Es sollte sich dabei um eine absolute Vertrauensperson handeln, denn diese kann weitreichende Entscheidungen treffen. Oft bestellt man den Ehegatten, was aber nur anzuraten ist, wenn man ihn damit nicht überfordert, andernfalls besser ein Kind oder jemanden aus dem Freundeskreis. Viele raten davon ab, mehrere als Gesamtbevollmächtigte zu bestimmen, da sie sich im Fall von Uneinigkeit gegenseitig blockieren. Besser ist die Einsetzung einer Person. Nur falls diese ausfällt oder das Amt nicht annehmen will, sollte eine Ersatzperson benannt werden. Inhalt einer Vorsorgevollmacht Für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gibt es Vordrucke im Internet, zum Beispiel vom Bundesministerium der Justiz. Darin sind Angaben zu verschiedenen Themenbereichen anzukreuzen. Im Einzelnen die Vermögenssorge, also wer das Vermögen verwalten und Rechtshandlungen vornehmen darf, zu regeln ist auch eine Ermächtigung für Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, für den Post- und Fernmeldeverkehr, für den Umgang mit Behörden, für die Vertretung vor Gericht, die Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten, die Geltung auch über den Tod hinaus und Entscheidungsbefugnisse für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und bei einer eventuellen Pflegebedürftigkeit. Für Bankgeschäfte sollte man dagegen eine vom jeweiligen Institut ausgestellte Bankvollmacht unterzeichnen und auch dort hinterlegen. ■ © Tierney- Adobe Stock
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