MandantenJournal 1/2019
Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. (02204) 9501 – 0 51429 B ergisch G ladbach • S attlerweg 14-18 T elefon (02204) 9501-0 • F ax (02204) 9501-10 individueller @ wilde - partner . de • www . wilde - partner . de Die Mitarbeiter der Wilde & Partner Fortsetzungsreihe Katharina Clausing ist seit Anfang 2018 bei uns, und in der Steuerabteilung für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärun- gen, gerne für den Bereich Heilberufe, eingesetzt. Frau Clausing ist in Dortmund in einem Ärztehaushalt aufgewachsen, Sie entscheidet, Medizin nein, und stu- diert Betriebswirtschaftslehre an der Uni Paderborn, anschließend absolviert sie den Masterstudiengang in Kassel mit demSchwerpunkt Finanzen, Rechnungs- legung und Steuern. Nach dem Umzug in das schöne Köln-Nippes ist Wilde & Partner ihr neues berufliches Zuhause. Antizyklisch am Morgen ohne Stau über die Zoobrücke, ein Vergnügen. In Ihrer Freizeit treibt Frau Clausing gerne Sport, vorzugsweise schweiß- treibendes Bodypump oder das Kont- rastprogramm zur Entspannung, Yoga. Im Sommer genießt sie gerne die Natur auf Wandertouren durch die Alpen. Als Kölner „Immi“ hat sie den Karneval lieb gewonnen. Und der steht gerade vor der Tür. Kölle Alaaf! Frau Clausing erreichen Sie tel. unter der Durchwahl 02204/9501-761 zu den Bürozeiten. Ausgabe 1 / 2019 Jobticket für Pendler steuerfrei Vergünstigte Jobtickets müssen nicht mehr wie bisher versteuert werden. Durch die Änderung sollen öffentliche Verkehrsmittel stärker gefördert werden. Steuervorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge Entlastungen schafft das Gesetz für Dienst- wagen, die mit Elektro- oder Hybridtechnik ausgestattet sind und nach dem 31.12.2018 gekauft wurden. Bei diesen wird die Privat- nutzung nicht wie bisher üblich mit 1 % des Listenpreises, sondern nur mit 0,5 % pro Monat versteuert. Die Erleichterung gilt für alle Fahrzeuge, die bis zum 1.1.2022 ange- schafft werden. Neue Regelungen zu Gutscheinen Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatz- steuer bei Gutscheinen, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, ändert sich ebenfalls. Steht bei einem Gutschein schon zum Zeit- punkt der Ausstellung der Ort der Lieferung oder Leistung sowie die Höhe der zu ent- richtenden Steuer fest (Einzweckgutschein), gilt der Umsatz bereits bei Ausstellung des Gutscheins als erbracht. Die Steuer ist in diesen Fällen bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung abzuführen. Steht Ort und die abzuführende Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht fest (Mehrzweckgut- schein), beispielsweise weil der Gutschein zum kostenlosen Bezug von 7 oder 19%igen Leistungen berechtigt, muss der Aussteller ALLGEMEIN Was sich 2019 steuerlich ändert Der Bundesrat hat Ende 2018 einem Gesetzespaket zugestimmt, das zahlreiche Neue- rungen und steuerliche Entlastungen mit sich bringt. Einen Auszug dieser Änderungen lesen Sie hier. ©errem Besonders profitieren alle, die 2019 einen Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb bekommen.
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