MandantenJournal 3/2021
Neuigkeiten bei Wilde & Partner Wir beraten Sie gerne: Tel. (02204) 9501 – 0 51429 B ergisch G ladbach • S attlerweg 14-18 T elefon (02204) 9501-0 • F ax (02204) 9501-10 individueller @ wilde - partner . de • www . wilde - partner . de Wir begrüßen zum 1.8.2021 Herr Jens Petzoldt als neuen Partner. Seit 2008 ist er Steuerberater und be- reits seit 2016 als Fachberater für das Gesundheitswesen tätig. In dieser Zeit hat Herr Petzoldt die Niederlassung der BUST Steuerberatungsgesellschaft mbH in Osnabrück geleitet. Hier hat er nahezu ausschließlich Ärzte, Zahnärz- te und Tierärzte in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen beraten. Seinen Leitspruch, „eine perfekte steu- erliche Lösung kann nur mit gleichzei- tiger betriebswirtschaftlicher Beratung zusammen gefunden werden“, will er nun bei uns gerne weiter ausleben. Als Fachberater hat er bereits zahlrei- che Existenzgründungen und Praxiszu- sammenschlüsse begleitet und bringt damit hohe Fachkompetenz ein. Privat beschäftigt ihn seine Tochter, die gerade in die Schule kommt. Und wenn noch Zeit verbleibt, rudert er auf der Regattabahn oder spielt auch gerne mal Fußball mit Freunden. Sie erreichen Herrn Petzoldt unter unse- rer zentralen Telefon Nr. 02204/9501-0 Ausgabe 3 / 2021 Alterseinkünfte aus gesetzlichen Renten werden seit 2005 nachgelagert besteu- ert. Altersrentenbeiträge mindern in der Erwerbsphase die Steuerbelastung, Ren- tenzahlungen in der Auszahlungsphase ab Rentenbeginn sind zu versteuern. Der Wechsel zu dieser Methode wurde schritt- weise vollzogen. So wird von 2005 – 2025 beginnend mit 40 % ein immer niedrigerer Teil der Beiträge nicht abziehbar, das er- folgt in jährlichen Schritten mit 2 %. Analog dazu wird von 2005 – 2040 beginnend mit 50 % auch ein immer niedrigerer Teil der Renten steuerfrei gestellt, das erfolgt von 2005 – 2020 in jährlichen Schritten von 2 % und von 2020 – 2040 von 1 % (vgl. Tabelle). Somit sind Beiträge ab 2025 voll abziehbar, Bezüge ab 2040 voll zu versteuern. Ein Betroffener hielt diese Regelung nicht für rechtmäßig. Er behauptete, dass er einer Doppelbesteuerung unterläge, weil die Summe der steuerfreien Rentenbezüge niedriger ist als die Summe der aus versteu- ertem Einkommen geleisteten Rentenbei- träge. Er ging bis zum Bundesfinanzhof. Vergleichsberechnung anzustellen Nach Auffassung der Richter hat der Kläger einen Anspruch auf Minderung des Steu- erzugriffs, wenn er nachweisen kann, dass es in seinem Fall zu einer Ungleichbehand- lung kommt. Eine solche liegt vor, wenn die EINKOMMENSTEUER Bundesfinanzhof kritisiert Rentenbesteuerung Das höchste deutsche Steuergericht hat kürzlich die geltende Besteuerung von gesetz lichen Rentenversicherungen für nicht rechtmäßig erachtet. Das eröffnet Rentnern, gegen die derzeitige Steuerpraxis vorzugehen. Wer spät in Rente gegangen ist, sollte die Situation mit seinem Berater besprechen. © Drazen
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