MandantenJournal 4/2020

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. (02204) 9501 – 0 51429 B ergisch G ladbach • S attlerweg 14-18 T elefon (02204) 9501-0 • F ax (02204) 9501-10 individueller @ wilde - partner . de • www . wilde - partner . de Die Mitarbeiter der Wilde & Partner Fortsetzungsreihe Nadine Leusink ist ausgebildete Speditionskauffrau. Direkt nach ihrer Ausbildung geht es in den Personalbereich. Konsequent absolviert sie 2007 die Ausbilder-Eig- nungsprüfung vor der IHK erfolgreich. Bei uns verstärkt sie seit 2013 unser Team in der Verwaltung u.a. mit dem Schwerpunkt Personal, kümmert sich um unsere Auszubildenden und orga- nisiert Fortbildungen für die Fachabtei- lungen. Überhaupt ist sie die Meisterin der Organisation. Familie und Job sind für sie kein Problem. Denn nebenbei ist Frau Leusink Mut- ter von 2 Kindern im Alter von 10 und 5. Der Tag ist damit gut gefüllt bis in die Abendstunden. Dennoch findet sie im Sommer Zeit joggen zu gehen. „Ausgleich ist wichtig“ sagt sie. Und geht auch mit den Kindern gerne an die frische Luft, „das ist gesund und macht müde“ Die Stimme von Frau Leusink hören Sie häufig über die zentrale Rufnummer 02204/9501-0, wenn sie Kolleginnen bei Telefonüberläufen oder in Urlaubs- zeiten vertritt. Ausgabe 4 / 2020 Der Fall betraf die Filiale eines Einzelhänd- lers, der einen Mietvertrag über Geschäfts- räume unterzeichnet hatte. Laut Vertrag dienten die Räume der Nutzung als Ver- kaufs- und Lagerräume eines Einzelhan- delsgeschäfts mit sämtlichen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs. Der Vertrag sah einen umsatzabhängigen Mietzins vor. Ausgehend von einer Sockelmiete von € 2500 netto stieg die Miete je nach Umsatz des Mieters auf maximal € 5200 netto an. Aufgrund behördlicher Anordnung musste die Filiale vom 18.3.2020 bis 19.4.2020 geschlossen bleiben. Ein Großteil der Mit- arbeiter wurde in dieser Zeit in Kurzarbeit geschickt. Gegenüber demVermieter wurde für die beiden halben Monate die Zahlung der Miete verweigert. Eingeschränkte Nutzung ist Sache des Mieters Der Vermieter klagte die Miete ein und bekam recht. Das Gericht bestätigte seine Auffassung, dass die Schließung aufgrund der Corona-Pandemie den Mieter nicht von der Zahlung der Miete befreit. Die behörd- liche Anordnung der Schließung begründet keinen Mangel der vermieteten Räume. Der MIETRECHT Schließung wegen Corona befreit nicht von Miete Der Mieter eines Ladengeschäfts muss seine Miete auch dann zahlen, wenn sein Geschäft wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Dies entschied das Landgericht Heidelberg. © ArTo  Coronabedingte Schließung fällt in Risikobereich des Mieters

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