Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 89 / 82 92 76 – 0 Journal Christian Wölfl Dip.-Kfm., Steuerberater Paul-Gerhardt-Allee 54 81245 München FON : 0 89 / 82 92 76-0 FAX : 0 89 / 82 92 76-20 MAIL : office@RW-Steuerberater.de NET : www.RW-Steuerberater.de Kooperation : Rudolf Rößek, Steuerberater Beatrix Fuchs, Dipl.-Kffr., Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft mbH Paul-Gerhardt-Allee 54 · 81245 München FON : 089 / 82 92 76-0 FAX : 089 / 82 92 76-20 MAIL : office@RW-Steuerberater.de NET : www.steuerneinfachsteuern.de HRB : 196127 GF : Christian Wölfl Dipl.-Kfm., Steuerberater Kooperation : Rudolf Rößek, Steuerberater Ausgabe 1 / 2024 Das neue, noch nicht endgültig beschlossene Gesetz soll mehr Anreize für Investitionen bringen. © robert- Adobe Stock ǜ Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingeführt werden. Bis zu einem jährlichen Überschuss von € 1.000 muss keine Anlage „Vermietung“ erstellt werden. ǜ Die Grenze für die Absetzbarkeit von Geschenken wird von jährlich € 35 auf 50 angehoben. ǜ Die Sonderregelung zur privaten KfzNutzung mit 1/4 statt sonst 1 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge war bisher nur möglich bis zu Anschaffungskosten von € 60.000. Dieser Wert wird auf € 70.000 angehoben. ǜ Die Grenze für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von bisher € 800 auf neu € 1.000 erhöht. Die Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter über € 250 von bisher € 1.000 wird auf € 5.000 pro Gegenstand erhöht und die Auflösung von bisher 5 Jahre auf 3 Jahre verkürzt. ǜ Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung, deren ursprüngliche Geltung bis zum 31.12.22 begrenzt war, wird erweitert für alle Anschaffungen, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden. ǜ Für neue, zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wird eine neue degressive Abschreibung in Höhe von 6 % eingeführt. Diese gilt für Anschaffungen nach dem 30.9.2023 und GESETZESÄNDERUNG Wachstumschancengesetz | Teil 1 Einkommensteuer Am 17.11.2023 verabschiedete der Bundestag den Entwurf einer umfangreichen Gesetzesänderung, diese soll unter anderem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Ohne Unternehmerinnen und Unternehmer kein Wachstum – das steht fest. Auch die Bundesregierung hat das jetzt erkannt und verbessert mit ihrem „Wachstumschancengesetz“ die Möglichkeiten, Investitionen steuerlich abzusetzen. Allerdings war bei Redaktionsschluss noch völlig offen, ob die Entlastung auch in der geplanten Form kommen wird – föderalistische Entscheidungsprozesse sind manchmal leider kompliziert. Dass dringend mehr für Deutschlands Wirtschaftstreibende getan werden muss, zeigen die Wirtschaftszahlen genauso wie die Sorgen, die viele von ihnen wegen drohender Rückzahlungen aufgrund der Corona-Schlussabrechnungen plagen. Unser Beitrag dazu beschäftigt sich unter anderem mit dem überbürokratisierten Prüfprozess und den intransparenten Bewertungen durch die Bewilligungsstellen. Mit Themen wie dem Wohlwollensgrundsatz beim Arbeitszeugnis, der ab 2025 verpflichtenden E-Rechnung oder der nicht zu unterschätzenden Bedeutung von Grundlagenbescheiden zeigt dieses Journal darüber hinaus, wie vielfältig und facettenreich der Bereich des Steuer-, Abgaben- und Arbeitsrechts ist. Wir hoffen, dass Sie so bei der JournalLektüre Impulse bekommen, die neue Überlegungen und Ideen anstoßen. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen mit unserem Know-how dabei helfen können, sie zu konkretisieren.
Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 89 / 82 92 76 – 0 vor dem 1.10.2029, wobei man jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln kann. ǜ Die Sonderabschreibung nach Paragraf 7g EStG für Betriebe, die im Vorjahr die Gewinngrenze von € 200.000 im Jahr nicht überschreiten, wird von bisher 20 % auf 50 % angehoben. ǜ Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei inländischen Dienstreisen werden pro Tag von € 28 auf € 32 angehoben. ǜ Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen pro Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen wird von bisher € 110 auf neu € 150 angehoben. ǜ Der Besteuerungsanteil von Renten, der bisher pro Jahr um ein Prozent stieg, wird nunmehr in Schritten von 0,5 % angehoben. ǜ Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von bisher € 600 auf € 1.000 angehoben. ǜ Für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wird die Steuerermäßigung im Kalenderjahr der Maßnahme und das nächste Kalenderjahr von bisher 7 % auf 10 %, maximal jedoch € 14.000 angehoben. Im übernächsten Jahr beträgt der Satz statt bisher 6 % auch 10 %, höchstens jedoch € 12.000. ■ BETRIEBSWIRTSCHAFT Die neue E-Rechnung E-Rechnung bedeutet nicht das Schreiben einer Rechnung in Word, das Umwandeln in ein PDF und das Übersenden per E-Mail wie derzeit oft üblich. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und darüber hinaus eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm entsprechen. Das derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Wachstumschancengesetz soll ab 1.1.2025 die Rechnungen im Bereich B2B, also zwischen Unternehmern, zwingend vorschreiben: Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, hat er die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen. Übergangsregelungen Für das Jahr 2025 dürfen die bisherigen Regelungen, d. h. entweder Papierrechnung oder andere elektronische Formate wie PDF, TIFF oder JPG weiter angewandt werden, wenn der Empfänger zustimmt. Dazu sind bis 31.12.2026 auch Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als € 800.000 weiterhin berechtigt. Für 2026 und 2027 dürfen Formate mittels EDI (elektronischer Datenaustausch) weiterhin verwendet werden. Dauerhaft von der Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit sind Rechnungen über Kleinbeträge (bis € 250) und Fahrausweise. Auch hier darf der Aussteller weiterhin Papierrechnungen und andere elektronische Formate wie PDF, TIFF und JPG verwenden. Jedoch müssen alle Unternehmer ab 1.1.2025 elektronische Rechnungen verpflichtend annehmen. Sollte der Rechnungsempfänger kein System zur Transformation in eine lesbare Form haben, muss der leistende Unternehmer im eigenen Interesse zusätzlich eine Rechnung nach altem System übermitteln, wenn er seine Leistung bezahlt haben will. Darüber ist vorgesehen, dass E-Rechnungen den Steuerbehörden zur inhaltlichen Überprüfung zeitgleich mit der Übertragung an den Rechnungsempfänger übermittelt werden. Das soll nach den bisherigen Vorstellungen technisch und organisatorisch durch zertifizierte Rechnungsdienstleister gemacht werden. ■ STEUERSCHÄTZUNG Wenn die Steuer geschätzt wird Das Finanzamt wird Besteuerungsgrundlagen immer dann schätzen, wenn Steuererklärungen nicht fristgemäß ans Finanzamt übermittelt werden und der Steuerpflichtige auf Mahnungen zur Abgabe der Steuererklärungen nicht reagiert. Sind die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung überschritten, wird das Finanzamt vor Zusendung eines Schätzbescheids meistens zuerst eine Mahnung verschicken. Hierauf sollte man möglichst zeitnah reagieren und dem Finanzamt die Gründe für die Verzögerung sowie ein nahes Zeitfenster für die tatsächliche Abgabe der Erklärung nennen. In der Regel wird das Finanzamt dann zunächst auf die Versendung eines Schätzbescheids verzichten. Ist diese Frist auch verstrichen, werden die Finanzbehörden in der Regel Umsätze und Gewinne so schätzen, dass es zu deutlichen Nachzahlungen kommt. Diese Beträge müssen dann auch fristgerecht bezahlt werden. Die angebliche Unrichtigkeit der Schätzgrundlagen ändert nichts an der Zahlungspflicht. Weitere Folgen einer Schätzung Werden die geschätzten Steuerbeträge nicht fristgemäß überwiesen, setzt das Finanzamt für jeden Monat, in dem die Zahlungen ausstehen, ein Prozent Säumniszuschlag fest. Selbst wenn aber die Steuern bezahlt werden, entbindet das den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Nichtabgabe kann eine Steuerordnungswidrigkeit/Steuerstraftat darstellen, darauf wird im Schätzbescheid auch hingewiesen. Geschätzte Steuerbescheide werden nicht rechtskräftig, sie stehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können von der Finanzbehörde jederzeit zum Beispiel aufgrund einer Betriebsprüfung geändert werden. Nicht selten aber übertreiben es die Sachbearbeiter im Finanzamt mit der Höhe der Steuern. Man kann die Finanzbehörde zwar auffordern, die Schätzungsgrundlagen offen zu legen und eindeutige Überschreitungen auch verhindern, in der Regel funktioniert das aber nur, wenn man tatsächlich auch eine Steuererklärung erstellt und vorlegt. ■ © momius- Adobe Stock
www.steuerneinfachsteuern.de ARBEITSRECHT Arbeitszeugnis darf keine Kritik enthalten Ein Arbeitgeber muss auch nach einiger Zeit ein Zeugnis berichtigen, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit ungenügend beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers bestätigte der Arbeitgeber in einem Zeugnis eine insgesamt schwache Leistung. Der Arbeitnehmer sei dem mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen Arbeitsumfang sowie den Herausforderungen der einzelnen Aufgaben nicht gewachsen. Insbesondere in Phasen erhöhten Arbeitsanfalls hätte sich gezeigt, dass der Arbeitnehmer nicht belastbar gewesen sei. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen dieses sehr negative Zeugnis und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf dessen Verlangen hin auch auf ein qualifiziertes Zeugnis, in welchem Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthalten sind. Es dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage und dadurch dient es Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Grundlage für die zukünftige Personalauswahl. Dabei ist der Wohlwollensgrundsatz zu beachten, wonach das Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf. Deshalb hat der Arbeitnehmer zumindest Anspruch auf eine durchschnittliche Beurteilung. Der Arbeitgeber hat sich dabei von negativen Formulierungen fernzuhalten und darf Vorwürfe eines etwaigen Geheimnisverrats in einem Zeugnis nicht erwähnen Ausblick: In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. ■ KRANKENVERSICHERUNG Bemessung von Beiträgen bei freiwillig gesetzlicher Versicherung Bei der Bemessung des Beitrags für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch die Hälfte der Einkünfte des Ehegatten mit einbezogen werden. Eine Frau war freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Ihr Ehemann war nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Der Ehemann hatte wesentlich höhere Einkünfte. Die Ehefrau beantragte, dass der Beitrag ihrer eigenen Krankenversicherung nur nach ihrem eigenen Einkommen zu bemessen sei. Die Krankenkasse dagegen hat auch die Hälfte des Einkommens des Ehepartners für die Bemessung der Höhe des Beitrags herangezogen. Der Fall ging bis vor das hessische Landessozialgericht, welches der Krankenkasse aber Recht gab. Nach den Richtern hatte die Krankenkasse die Beitragshöhe der bei ihr versicherten Frau zur Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend unter Berücksichtigung auch des Einkommens des Ehemanns festgesetzt. Für die Beitragsbelastung sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen. Die durch das höhere Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners geprägte wirtschaftliche Lebenssituation des Versicherten ist nicht nur bei der Beitragsberechnung hauptberuflich Selbständiger, sondern genauso bei der Beitragsberechnung nicht hauptberuflich selbstständiger freiwillig Versicherter zu berücksichtigen. Ausblick: Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich die Einholung rechtlichen Rats. ■ ABGABENORDNUNG Die Bedeutung eines Grundlagenbescheids Es ist gefährlich, einen (falschen) Bescheid ohne steuerliche Auswirkung nicht anzufechten, weil dieser in der Zukunft negative Folgen haben kann. Ein Sohn hatte 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als Schenkung übertragen bekommen. Für Zwecke der Schenkungsteuer erging ein Grundlagenbescheid für den Wert des Grundstücks und auch ein Schenkungssteuerbescheid mit null Euro, beide Bescheide wurden rechtskräftig. Der Grundstückswert war zwar unrichtig, wurde aber nicht angegriffen, weil er keine steuerliche Auswirkung hatte. Im Jahr 2017 erhielt der Sohn eine weitere Schenkung. Da die Vorgänge innerhalb von zehn Jahren stattfanden, wurden beide Schenkungen zusammengerechnet und es kam jetzt eine Steuer heraus. Dagegen wandte sich der Sohn, das Finanzamt lehnte aber eine Berichtigung der unrichtigen Grundstücksbewertung ab. Problem Anfechtbarkeit Der Fall ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht, das aber dem Finanzamt Recht gab. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Schenkungen werden in der Weise zusammengerechnet, dass die früheren Erwerbe mit dem letzten Erwerb zusammengerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung ein materiellrechtlich nicht zutreffender Wert berücksichtigt wurde. Ein Bescheid, der den Grundbesitz auf den Bewertungsstichtag feststellt, ist bindender Grundlagenbescheid für alle nachfolgenden Schenkungssteuerbescheide. Einwendungen, die sich auf die Feststellung des Grundstückwerts beziehen, können nicht gegen den Schenkungssteuerbescheid geltend gemacht werden. Der Grundlagenbescheid konnte daher nur durch Anfechtung desselben, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids (Schenkungssteuerbescheid) angegriffen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Wertfeststellung der Erstschenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt hat. Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen, er habe den Grundlagenbescheid nicht angefochten, weil aufgrund der Freibeträge eine Steuerfestsetzung für den Vorerwerb null € betragen hat. ■ © Ivan Kmit- Adobe Stock
Impressum: Christian Wölfl, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81245 München, Paul-Gerhardt-Allee 54 Tel.: 0 89 / 82 92 76 – 0 · Fax: 0 89 / 82 92 76 – 20 · e-mail: office@RW-Steuerberater.de · www.steuerneinfachsteuern.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Auch in 2024 noch bis zu € 3.000 Inflationsausgleichsprämie steuerfrei Es sei daran erinnert, dass Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer insgesamt bis zu € 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei zugutekommen lassen können. Das geht aber nur zusätzlich zum normalen Gehalt, die Obergrenze gilt für alle Zahlungen in 2023 und 2024. EINKOMMENSTEUER Zur Vermietung von Luxusimmobilien Mietobjekte mit mehr als 250 m² Wohnfläche gelten für den Fiskus als Luxusobjekte. Hieraus entstehende Verluste werden nur anerkannt, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorgelegt wird. Ein Elternpaar hatte drei Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von 322 m², 290 m² und 331 m². Die Objekte wurden zu 100 % fremdfinanziert und an deren drei Kinder für € 7,45, € 7,06 und € 7,29 jeweils pro Quadratmeter vermietet. Aus der Vermietung entstanden Verluste, deren steuerliche Anerkennung das Finanzamt versagte. Es behauptete, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorläge. Die Steuerpflichtigen gingen vor das Finanzgericht und hatten in der Zwischenzeit die Miete um 25 %, 27 % und 7 % erhöht. Sie meinten, dass sie keine Totalüberschussprognose erstellen müssten, da die Miete über der damals geltenden Grenze von 56 % der Marktmiete sei. Bundesfinanzhof gibt dem Fiskus recht Der Fall ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht. Nach den Richtern erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wer ein Gebäude gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Das bezieht sich aber nur auf Wohnungen, die üblicherweise vermietet werden und für die es eine ortsübliche Miete gibt. Bei der Vermietung einer aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnung spiegelt die Marktmiete den besonderen Wohnwert aber nicht wieder. Dies ist bei Objekten mit einer Wohnfläche von über 250 m² der Fall. Die Grenze von 250 m² findet ihre Rechtfertigung darin, dass im Regelfall Mietspiegel für Wohnungen dieser Größe aufgrund der geringen Fallzahlen nicht anwendbar oder aussagekräftig sind. Deshalb ist die typisierte Annahme, bei längeren Vermietungen läge eine Einkünfteerzielungsabsicht vor, hier nicht gegeben. Bei solchen Objekten werden Verluste nur anerkannt, wenn eine positive Totalüberschussprognose über in der Regel 30 Jahre vorgelegt wird. ■ CORONAHILFEN Die Angst vor der Corona-Schlussabrechnung Keiner denkt gerne an die Hochphase der Corona-Pandemie. Das öffentliche Leben kam zum Stillstand. Viele Firmen mussten krankheitsbedingt oder staatlich angeordnet schließen. Zwar wurde schnell ein Regelwerk zu Corona-Wirtschaftshilfen eingeführt, was die Unternehmen unterstützte, jetzt aber haben viele Angst vor drohenden Rückzahlungen durch die erforderliche Schlussabrechnung. Insgesamt wurden 3 Millionen Anträge gestellt und 60 Milliarden € ausbezahlt. Die Förderung beruhte oft auf prognostizierten Umsatzrückgängen und geschätzten Fixkosten. Anträge konnten nur von sogenannten prüfenden Dritten, vor allem Steuerberatern gestellt werden. Für alle Förderanträge mussten sogenannte Schlussabrechnungen erstellt werden. Diese sind jetzt meistens auch schon gemacht, in begründeten Einzelfällen konnte man eine Frist bis zum 31.3.2024 beantragen. Jetzt liegen die Fälle bei den Bewilligungsstellen. Viele Unternehmen plagt die Sorge vor Rückzahlungen schon verausgabter Gelder. Die beteiligten Steuerberater klagen über den Prüfprozess, denn dieser ist kolossal überbürokratisiert und mit Unsicherheiten behaftet. Für die Beantragung galten zwar bundesweit einheitliche Vorschriften, diese wurden allerdings zeitweise wöchentlich geändert. Die Förderbedingungen unterliegen jetzt aber einer intransparenten Beurteilung der Bewilligungsstellen. Viele Betroffene klagen, dass im Rahmen der Schlussabrechnung nachteilige Neuauslegungen vorgenommen werden. So gibt es zum Thema verbundene Unternehmen eine Menge offener Fragen, oft ist unsicher, ob ein Verbund vorliegt oder nicht. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit von Umsatzeinbrüchen. Man erwartet, dass die Bewilligungsstellen 3 – 4 Jahre benötigen, um alle Schlussabrechnungen zu bearbeiten und Bescheide zu erlassen. Ausblick: Es bedarf dringend praktikabler Lösungen. Auf die Compliance-Funktion der prüfenden Dritten ist Verlass, weshalb auf intensivste Prüfungen verzichtet werden könnte. Es sollten nur wesentliche Abweichungen hinterfragt werden, teilweise muss man aber zu Beträgen unter € 100 Rechenschaft ablegen. ■ © magele-picture- Adobe Stock
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