Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 89 / 82 92 76 – 0 vor dem 1.10.2029, wobei man jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln kann. ǜ Die Sonderabschreibung nach Paragraf 7g EStG für Betriebe, die im Vorjahr die Gewinngrenze von € 200.000 im Jahr nicht überschreiten, wird von bisher 20 % auf 50 % angehoben. ǜ Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei inländischen Dienstreisen werden pro Tag von € 28 auf € 32 angehoben. ǜ Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen pro Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen wird von bisher € 110 auf neu € 150 angehoben. ǜ Der Besteuerungsanteil von Renten, der bisher pro Jahr um ein Prozent stieg, wird nunmehr in Schritten von 0,5 % angehoben. ǜ Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von bisher € 600 auf € 1.000 angehoben. ǜ Für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wird die Steuerermäßigung im Kalenderjahr der Maßnahme und das nächste Kalenderjahr von bisher 7 % auf 10 %, maximal jedoch € 14.000 angehoben. Im übernächsten Jahr beträgt der Satz statt bisher 6 % auch 10 %, höchstens jedoch € 12.000. ■ BETRIEBSWIRTSCHAFT Die neue E-Rechnung E-Rechnung bedeutet nicht das Schreiben einer Rechnung in Word, das Umwandeln in ein PDF und das Übersenden per E-Mail wie derzeit oft üblich. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und darüber hinaus eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm entsprechen. Das derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Wachstumschancengesetz soll ab 1.1.2025 die Rechnungen im Bereich B2B, also zwischen Unternehmern, zwingend vorschreiben: Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, hat er die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen. Übergangsregelungen Für das Jahr 2025 dürfen die bisherigen Regelungen, d. h. entweder Papierrechnung oder andere elektronische Formate wie PDF, TIFF oder JPG weiter angewandt werden, wenn der Empfänger zustimmt. Dazu sind bis 31.12.2026 auch Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als € 800.000 weiterhin berechtigt. Für 2026 und 2027 dürfen Formate mittels EDI (elektronischer Datenaustausch) weiterhin verwendet werden. Dauerhaft von der Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit sind Rechnungen über Kleinbeträge (bis € 250) und Fahrausweise. Auch hier darf der Aussteller weiterhin Papierrechnungen und andere elektronische Formate wie PDF, TIFF und JPG verwenden. Jedoch müssen alle Unternehmer ab 1.1.2025 elektronische Rechnungen verpflichtend annehmen. Sollte der Rechnungsempfänger kein System zur Transformation in eine lesbare Form haben, muss der leistende Unternehmer im eigenen Interesse zusätzlich eine Rechnung nach altem System übermitteln, wenn er seine Leistung bezahlt haben will. Darüber ist vorgesehen, dass E-Rechnungen den Steuerbehörden zur inhaltlichen Überprüfung zeitgleich mit der Übertragung an den Rechnungsempfänger übermittelt werden. Das soll nach den bisherigen Vorstellungen technisch und organisatorisch durch zertifizierte Rechnungsdienstleister gemacht werden. ■ STEUERSCHÄTZUNG Wenn die Steuer geschätzt wird Das Finanzamt wird Besteuerungsgrundlagen immer dann schätzen, wenn Steuererklärungen nicht fristgemäß ans Finanzamt übermittelt werden und der Steuerpflichtige auf Mahnungen zur Abgabe der Steuererklärungen nicht reagiert. Sind die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung überschritten, wird das Finanzamt vor Zusendung eines Schätzbescheids meistens zuerst eine Mahnung verschicken. Hierauf sollte man möglichst zeitnah reagieren und dem Finanzamt die Gründe für die Verzögerung sowie ein nahes Zeitfenster für die tatsächliche Abgabe der Erklärung nennen. In der Regel wird das Finanzamt dann zunächst auf die Versendung eines Schätzbescheids verzichten. Ist diese Frist auch verstrichen, werden die Finanzbehörden in der Regel Umsätze und Gewinne so schätzen, dass es zu deutlichen Nachzahlungen kommt. Diese Beträge müssen dann auch fristgerecht bezahlt werden. Die angebliche Unrichtigkeit der Schätzgrundlagen ändert nichts an der Zahlungspflicht. Weitere Folgen einer Schätzung Werden die geschätzten Steuerbeträge nicht fristgemäß überwiesen, setzt das Finanzamt für jeden Monat, in dem die Zahlungen ausstehen, ein Prozent Säumniszuschlag fest. Selbst wenn aber die Steuern bezahlt werden, entbindet das den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Nichtabgabe kann eine Steuerordnungswidrigkeit/Steuerstraftat darstellen, darauf wird im Schätzbescheid auch hingewiesen. Geschätzte Steuerbescheide werden nicht rechtskräftig, sie stehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können von der Finanzbehörde jederzeit zum Beispiel aufgrund einer Betriebsprüfung geändert werden. Nicht selten aber übertreiben es die Sachbearbeiter im Finanzamt mit der Höhe der Steuern. Man kann die Finanzbehörde zwar auffordern, die Schätzungsgrundlagen offen zu legen und eindeutige Überschreitungen auch verhindern, in der Regel funktioniert das aber nur, wenn man tatsächlich auch eine Steuererklärung erstellt und vorlegt. ■ © momius- Adobe Stock
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