MandantenJournal 1-2024

Impressum: Christian Wölfl, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81245 München, Paul-Gerhardt-Allee 54 Tel.: 0 89 / 82 92 76 – 0 · Fax: 0 89 / 82 92 76 – 20 · e-mail: office@RW-Steuerberater.de · www.steuerneinfachsteuern.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Auch in 2024 noch bis zu € 3.000 Inflationsausgleichsprämie steuerfrei Es sei daran erinnert, dass Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer insgesamt bis zu € 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei zugutekommen lassen können. Das geht aber nur zusätzlich zum normalen Gehalt, die Obergrenze gilt für alle Zahlungen in 2023 und 2024. EINKOMMENSTEUER Zur Vermietung von Luxusimmobilien Mietobjekte mit mehr als 250 m² Wohnfläche gelten für den Fiskus als Luxusobjekte. Hieraus entstehende Verluste werden nur anerkannt, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorgelegt wird. Ein Elternpaar hatte drei Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von 322 m², 290 m² und 331 m². Die Objekte wurden zu 100 % fremdfinanziert und an deren drei Kinder für € 7,45, € 7,06 und € 7,29 jeweils pro Quadratmeter vermietet. Aus der Vermietung entstanden Verluste, deren steuerliche Anerkennung das Finanzamt versagte. Es behauptete, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorläge. Die Steuerpflichtigen gingen vor das Finanzgericht und hatten in der Zwischenzeit die Miete um 25 %, 27 % und 7 % erhöht. Sie meinten, dass sie keine Totalüberschussprognose erstellen müssten, da die Miete über der damals geltenden Grenze von 56 % der Marktmiete sei. Bundesfinanzhof gibt dem Fiskus recht Der Fall ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht. Nach den Richtern erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wer ein Gebäude gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Das bezieht sich aber nur auf Wohnungen, die üblicherweise vermietet werden und für die es eine ortsübliche Miete gibt. Bei der Vermietung einer aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnung spiegelt die Marktmiete den besonderen Wohnwert aber nicht wieder. Dies ist bei Objekten mit einer Wohnfläche von über 250 m² der Fall. Die Grenze von 250 m² findet ihre Rechtfertigung darin, dass im Regelfall Mietspiegel für Wohnungen dieser Größe aufgrund der geringen Fallzahlen nicht anwendbar oder aussagekräftig sind. Deshalb ist die typisierte Annahme, bei längeren Vermietungen läge eine Einkünfteerzielungsabsicht vor, hier nicht gegeben. Bei solchen Objekten werden Verluste nur anerkannt, wenn eine positive Totalüberschussprognose über in der Regel 30 Jahre vorgelegt wird. ■ CORONAHILFEN Die Angst vor der Corona-Schlussabrechnung Keiner denkt gerne an die Hochphase der Corona-Pandemie. Das öffentliche Leben kam zum Stillstand. Viele Firmen mussten krankheitsbedingt oder staatlich angeordnet schließen. Zwar wurde schnell ein Regelwerk zu Corona-Wirtschaftshilfen eingeführt, was die Unternehmen unterstützte, jetzt aber haben viele Angst vor drohenden Rückzahlungen durch die erforderliche Schlussabrechnung. Insgesamt wurden 3 Millionen Anträge gestellt und 60 Milliarden € ausbezahlt. Die Förderung beruhte oft auf prognostizierten Umsatzrückgängen und geschätzten Fixkosten. Anträge konnten nur von sogenannten prüfenden Dritten, vor allem Steuerberatern gestellt werden. Für alle Förderanträge mussten sogenannte Schlussabrechnungen erstellt werden. Diese sind jetzt meistens auch schon gemacht, in begründeten Einzelfällen konnte man eine Frist bis zum 31.3.2024 beantragen. Jetzt liegen die Fälle bei den Bewilligungsstellen. Viele Unternehmen plagt die Sorge vor Rückzahlungen schon verausgabter Gelder. Die beteiligten Steuerberater klagen über den Prüfprozess, denn dieser ist kolossal überbürokratisiert und mit Unsicherheiten behaftet. Für die Beantragung galten zwar bundesweit einheitliche Vorschriften, diese wurden allerdings zeitweise wöchentlich geändert. Die Förderbedingungen unterliegen jetzt aber einer intransparenten Beurteilung der Bewilligungsstellen. Viele Betroffene klagen, dass im Rahmen der Schlussabrechnung nachteilige Neuauslegungen vorgenommen werden. So gibt es zum Thema verbundene Unternehmen eine Menge offener Fragen, oft ist unsicher, ob ein Verbund vorliegt oder nicht. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit von Umsatzeinbrüchen. Man erwartet, dass die Bewilligungsstellen 3 – 4 Jahre benötigen, um alle Schlussabrechnungen zu bearbeiten und Bescheide zu erlassen. Ausblick: Es bedarf dringend praktikabler Lösungen. Auf die Compliance-Funktion der prüfenden Dritten ist Verlass, weshalb auf intensivste Prüfungen verzichtet werden könnte. Es sollten nur wesentliche Abweichungen hinterfragt werden, teilweise muss man aber zu Beträgen unter € 100 Rechenschaft ablegen. ■ © magele-picture- Adobe Stock

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