Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 89 / 82 92 76 – 0 Journal Christian Wölfl Dip.-Kfm., Steuerberater Paul-Gerhardt-Allee 54 81245 München FON : 0 89 / 82 92 76-0 FAX : 0 89 / 82 92 76-20 MAIL : office@RW-Steuerberater.de NET : www.RW-Steuerberater.de Kooperation : Rudolf Rößek, Steuerberater Beatrix Fuchs, Dipl.-Kffr., Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft mbH Paul-Gerhardt-Allee 54 · 81245 München FON : 089 / 82 92 76-0 FAX : 089 / 82 92 76-20 MAIL : office@RW-Steuerberater.de NET : www.steuerneinfachsteuern.de HRB : 196127 GF : Christian Wölfl Dipl.-Kfm., Steuerberater Kooperation : Rudolf Rößek, Steuerberater Ausgabe 4 / 2023 Dass Privatvermögen stärker als Betriebsvermögen besteuert wird, führt immer wieder zu Klagen. © thodonal- Adobe Stock Ein Steuerpflichtiger war Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und das Miteigentum an einer Wohnung. Gegen die Erbschaftsteuer klagte er wegen Ungleichbehandlung zu betrieblichen Erbschaften vor dem Finanzgericht. Dieses lehnt sein Ersuchen ab, ebenfalls ließ es keine Revision beim nächsthöheren Gericht zu. Auch der Bundesfinanzhof gab dem Fiskus recht. Die Richter meinten, die Sache hätte weder grundsätzliche Bedeutung, noch wäre die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein: Unternehmenserben profitieren enorm von den steuerlichen Befreiungsvorschriften. Das wird damit begründet, dass die deutsche Wirtschaft in ihren Strukturen erhalten bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden sollten. Der Kläger hatte ausschließlich Privatvermögen geerbt. Er fühlt sich ungerecht behandelt, da die Verschonung von vererbtem und verschenktem Betriebsvermögen in Deutschland immer mehr zugenommen habe und sich dadurch die Gerechtigkeitslücke drastisch vergrößern würde. Zudem sei nach seiner Ansicht das geltende Recht verfassungswidrig, weil es hyperkomplex sei. Die bisher befassten Gerichte konnten sich den Ausführungen des Klägers nicht ERBSCHAFTSSTEUER Verfassungsbeschwerde zur Erbschaftssteuer auf Privatvermögen Die Ungleichbehandlung bei der Erbschaftssteuer zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen ist wieder einmal Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Ist das nicht ungerecht? Erben eines Betriebsvermögens sind steuerlich bessergestellt als Normalbürger. Diese Tatsache führt immer wieder zu Verfassungsbeschwerden. Ob Erben von Privatvermögen damit tatsächlich einen Hebel gegen die Festsetzung der eigenen Erbschaftssteuer gefunden haben, klärt die Titelgeschichte anhand eines realen Falls. Auch sonst sind die Artikel dieser Ausgabe wieder voll aus dem Leben gegriffen. Etwa im besonders wichtigen Bereich „Gesundheit“. Gleich zwei Fälle zeigen, dass Aufwendungen für Gesundheitsschäden oder medizinisch notwendige Eingriffe durchaus in der Einkommenssteuer berücksichtigt werden können. Eine Fettabsaugung kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine anrechenbare außergewöhnliche Belastung sein. Und die Krankheitskosten, die wegen einem Unfall am Arbeitsweg entstehen, sind laut Bundesfinanzhof den Werbungskosten zuzurechnen. Genauso lohnenden Lesestoff bieten die Beiträge zu Dauerthemen wie Fahrtenbuch, Scheinselbständigkeit oder Arbeitszimmer. Und sollten Sie Ende des Jahres noch Ihre eigene wirtschaftliche Situation überdenken und sich dabei steuerliche Fragen ergeben, melden Sie sich bei uns. Falls wir uns aber nicht mehr hören, möchten wir Ihnen schon jetzt frohe Weihnachten und alles Gute fürs neue Jahr wünschen!
Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 89 / 82 92 76 – 0 anschließen und sahen es nicht als erforderlich an, in einem Fall über vererbtes Privatvermögen die Steuerbefreiungsvorschriften über verschenktes oder vererbtes Betriebsvermögen verfassungsrechtlich zu prüfen bzw. auf die Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftssteuerliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen ist. Verfassungswidrige Vorschriften, die die steuerlichen Befreiungsvorschriften für vererbtes oder verschenktes Betriebsvermögen betreffen, hätten keinen Einfluss auf vererbtes oder verschenktes Privatvermögen. Da der Kläger von seiner Tante nur Privatvermögen geerbt habe, bestünde kein Klärungsbedarf. Ausblick: Es wird erwartet, dass noch 2023 hierzu eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht ergeht. ■ EINKOMMENSTEUER Aufgabegewinn bei beschränkt abziehbarem Arbeitszimmer Auch bei beschränkter Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers können bei Betriebsaufgabe nur die Anschaffungskosten abzüglich voller Abschreibung der Entnahme gegengerechnet werden. EINKOMMENSTEUER Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für eine Operation zur Behebung einer Fettverteilungsstörung an Armen und Beinen können auch ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Eine Frau litt seit mehreren Jahren an einer Fettverteilungsstörung und es wurde ihr diagnostiziert, dass die Erkrankung weder durch Ernährung noch durch Sport positiv zu beeinflussen sei. Sie ließ daraufhin drei Behandlungen durchführen, deren Kosten die Krankenkasse nicht erstattete. Sie beantragte, die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer abzusetzen. Das Finanzamt ließ das nicht zu, da sie kein Gutachten oder ärztliche Bescheinigung vorlegen konnte. Die Steuerpflichtige legte den Fall den Gerichten vor, der zuletzt entscheidende Bundesfinanzhof gab ihr recht. Nach den Richtern wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Bei Krankheitskosten werden allerdings nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zweck einer Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Darunter fallen alle diagnostischen und therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in dem Krankheitsfall hinreichend gerechtfertigt bzw. medizinisch indiziert sind, was im Urteilsfall als gegeben angesehen wurde. ■ Ein Freiberufler hatte während seiner Tätigkeit ein Arbeitszimmer genutzt. Dieses war aber nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weshalb er von Kosten und Abschreibung nur lediglich DM 2.400 jährlich steuermindernd berücksichtigen konnte. Im Jahr 2001 gab er seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit auf. Aus diesem Grund musste er den Aufgabegewinn ermitteln. Hier wurden dem Entnahmewert des Arbeitszimmers die Anschaffungskosten abzüglich der (theoretisch) angefallenen Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenübergestellt. Die Abschreibung konnte er aber in den Jahren seiner beruflichen Tätigkeit gar nicht voll steuerlich mindernd geltend machen, denn da er hier als beratender Ingenieur nur nebenberuflich tätig war, bildete das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Das wollte sich der Steuerpflichtige nicht gefallen lassen, klagte gegen diese Ungleichbehandlung und ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht. Der Bundesfinanzhof entschied dann 19 Jahre später im Jahre 2020. Auch hier bekam er nicht recht. Die Richter stimmten dem Finanzgericht zu, dass für die Berechnung des Aufgabegewinns der sich nach Abzug der Abschreibung ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich ist. Die beschränkte Abziehbarkeit während der Ausübung der Tätigkeit beeinflusst weder dessen Buchwert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, noch kann die zuvor nicht abziehbare Abschreibung bei der Ermittlung des Aufgabegewinns auf andere Weise gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer schließt weder die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen aus, noch beeinflusst sie den für die Entnahme maßgebenden Buchwert. Die infolge der Abzugsbeschränkung teilweise nicht abziehbare Abschreibung kann auch nicht auf andere Weise bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Das geht auch nicht durch Abzug eines Korrekturpostens zum Aufgabegewinn. Fazit: Auch hier zeigt sich wieder, dass das deutsche Steuerrecht sehr formalistisch aufgebaut ist und mit gesundem Menschenverstand nicht verständlich ist. ■ © bnenin- Adobe Stock
www.steuerneinfachsteuern.de EINKOMMENSTEUER Wie aus KrankheitsWerbungskosten werden können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle eingetreten sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Arbeitnehmerin erlitt auf dem Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung einen Autounfall. Dabei kam es unter anderem auch zu schweren Verletzungen an Gesicht und Nase. Die Frau unterzog sich daraufhin einer Nasenoperation, die mit einem stationären Aufenthalt verbunden war. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die Kosten für die Operation nach den für die Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen. Die darüber hinausgehenden Kosten für die Nasenoperation musste die Geschädigte selbst begleichen. Die Kosten für den Unfall selbst sowie die Operation und die Behandlungskosten machte sie bei ihren Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte deren Anerkennung ab. Die Arbeitnehmerin ging bis vor den Bundesfinanzhof. Nach den Richtern sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind durch eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer in Höhe von 0,30 € anzusetzen. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Die Abgeltungswirkung erstreckt sich jedoch nur auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Die Klägerin erlitt die Verletzungen, deren Folgen sie durch die geltend gemachten Aufwendungen beseitigen lassen wollte, auf dem Weg zwischen ihrer Arbeitsstelle und ihrer Wohnung. Diesen hat sie beruflich veranlasst zurückgelegt und darf deshalb diese Krankheitskosten steuerlich absetzen. ■ LOHNSTEUER Fahrtenbuchmethode nur mit Belegen Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz erfordert nicht nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch die Vorlage sämtlicher Belege. Ein Arbeitgeber überließ zwei Angestellten jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten. Beide Arbeitnehmer führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Firma die Treibstoffkosten nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das Finanzamt verweigerte die beantragte Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode und ermittelte den geldwerten Vorteil für die private Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer anhand der Ein-Prozent-Regelung. Da sich der Arbeitgeber mit dem Finanzamt nicht einigen konnte, ging er vor Gericht. Der Fall landete schließlich beim Bundesfinanzhof. Die Richter sahen die Entscheidung des Finanzamts für richtig an. Sie erwähnten, dass der Wert der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach dem Gesetz zwar mit der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln ist. Die Fahrtenbuchmethode Der geldwerte Vorteil kann nach dem Gericht aber auch auf den die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen begrenzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den beruflichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. ■ BETRIEBSPRÜFUNG Begründetheit von Richtsätzen der Finanzverwaltung Die obersten deutschen Steuerrichter fordern das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu auf, dazu Stellung zu nehmen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Zuschätzungen anhand der Richtsätze des BMF geboten sind. Eine Diskothek wurde einer Betriebsprüfung unterzogen. Die Prüfer beanstandeten die Kassenführung als formell ordnungswidrig. Deshalb verprobte der Prüfer die Getränkeumsätze und ermittelte einen Rohgewinnaufschlagsatz von 400 %. Hieraus folgerte er, dass die Betriebseinnahmen nicht vollständig erklärt wurden. Er nahm Zuschätzungen von € 417.000 und € 247.000 vor. Der Unternehmer ging vor das Finanzgericht, dieses reduzierte die Zuschätzung anhand der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung auf 300 %. Bundesfinanzhof hinterfragt Methode der Zuschätzung Der Fall ging weiter bis zum Bundesfinanzhof. Die Richter stellten fest, dass eine Schätzung angebracht ist, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht verletzt oder tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bestehen. Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur insoweit zu einer Zuschätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit anzuzweifeln. Der Fiskus soll sich der Schätzungsmethode bedienen, die geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat dies zum Ziel, die Grundlagen der Besteuerung mithilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, sodass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Die Rechtsprechung hat bisher einen äußeren Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF als grundsätzlich anerkannte Schätzungsmethode gewertet. Insbesondere wegen der steuerrechtlichen erheblichen Bedeutung fordern die Richter den BMF dazu auf, ein passendes Schätzverfahren vorzuschlagen. ■ © maho - Adobe Stock
Impressum: Christian Wölfl, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81245 München, Paul-Gerhardt-Allee 54 Tel.: 0 89 / 82 92 76 – 0 · Fax: 0 89 / 82 92 76 – 20 · e-mail: office@RW-Steuerberater.de · www.steuerneinfachsteuern.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at KURIOS Steuersatz für Werbelebensmittel Der Verkauf von essbaren Waren, die als Werbemittel verwendet werden, unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Lebensmittel. Eine Firma betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die sie im Sortiment führten, zählten Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleiner Abpackung angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Dies erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnliches. Die Firma lieferte eine Anzahl solcher Waren und versteuerte sie mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt sah aber in dem Vorgang eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die dem ungeschmälerten Umsatzsteuersatz unterliege. Die Parteien konnten sich nicht einigen, der Fall landete vor dem obersten deutschen Steuergericht. Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Werbefirma Recht und stellten fest, dass die Steuersatzermäßigung zu Unrecht versagt worden sei. Es ist zur Beurteilung des Steuersatzes grundsätzlich auf die objektiven Eigenschaften der gelieferten Gegenstände abzustellen, übliche Verpackungen bleiben dabei außer Betracht. Nach den Richtern werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren beurteilt, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. ■ SOZIALVERSICHERUNG Scheinselbständigkeit bei Koordinator eines Jazzclubs Das als selbständige Tätigkeit konzipierte Vertragsverhältnis einer auf Stundenbasis tätigen Person mit Stundensätzen zwischen € 15 und € 18 wurde von einem Landessozialgericht als Scheinselbstständigkeit gewertet. Eine Frau stellte als musikalisch-technische Assistenz an einen Jazzclub Rechnungen. Die Leistungen wurden stundenweise abgerechnet. Zunächst mit € 15 und bald danach mit € 18 Stundenlohn. Dies geschah zu Beginn aufgrund mündlicher Absprachen, nach einem halben Jahr dann aufgrund eines Vertrags über freie Mitarbeiter. Ein Jahr später wurde sie als Arbeitnehmerin angestellt. Beide Parteien erstellten eine Statusanfrage, die aber negativ ausging, als dabei eine Versicherungspflicht als abhängige Beschäftigung festgestellt wurde. Dagegen wandten sich die Parteien, der Fall ging bis vor das Landessozialgericht, welches die Scheinselbstständigkeit aber bestätigte. Individuelle Umstände maßgebend Nach den Richtern sind Anhaltspunkte für ein Anstellungsverhältnis Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die Abgrenzung zwischen Anstellungsverhältnis und selbständiger Tätigkeit kann nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgen. Denn es ist nach den Richtern möglich, dass ein und derselbe Beruf, je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen, entweder in Form eines Arbeitsverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die Umstände des individuellen Einzelfalls. Zwar ist die Vereinbarung eines Stundenlohns kein entscheidendes Kriterium für eine abhängige Beschäftigung, dafür spricht allerdings die geringe Höhe des vereinbarten Stundenlohns von € 18. Die Dame verfügte weder über eigene Räumlichkeiten noch beschäftigte sie eigene Mitarbeiter. Sie setzte auch keine Betriebsmittel ein, die zu einem unternehmerischen Risiko führten. ■ © Brent Hofacker - Adobe Stock © Andrii - Adobe Stock FROHE Weihnachten UND ALLES GUTE FÜR DAS NEUE JAHR 2024! © Production Perig - Adobe Stock
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