www.steuerneinfachsteuern.de EINKOMMENSTEUER Wie aus KrankheitsWerbungskosten werden können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle eingetreten sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Arbeitnehmerin erlitt auf dem Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung einen Autounfall. Dabei kam es unter anderem auch zu schweren Verletzungen an Gesicht und Nase. Die Frau unterzog sich daraufhin einer Nasenoperation, die mit einem stationären Aufenthalt verbunden war. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die Kosten für die Operation nach den für die Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen. Die darüber hinausgehenden Kosten für die Nasenoperation musste die Geschädigte selbst begleichen. Die Kosten für den Unfall selbst sowie die Operation und die Behandlungskosten machte sie bei ihren Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte deren Anerkennung ab. Die Arbeitnehmerin ging bis vor den Bundesfinanzhof. Nach den Richtern sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind durch eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer in Höhe von 0,30 € anzusetzen. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Die Abgeltungswirkung erstreckt sich jedoch nur auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Die Klägerin erlitt die Verletzungen, deren Folgen sie durch die geltend gemachten Aufwendungen beseitigen lassen wollte, auf dem Weg zwischen ihrer Arbeitsstelle und ihrer Wohnung. Diesen hat sie beruflich veranlasst zurückgelegt und darf deshalb diese Krankheitskosten steuerlich absetzen. ■ LOHNSTEUER Fahrtenbuchmethode nur mit Belegen Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz erfordert nicht nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch die Vorlage sämtlicher Belege. Ein Arbeitgeber überließ zwei Angestellten jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten. Beide Arbeitnehmer führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Firma die Treibstoffkosten nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das Finanzamt verweigerte die beantragte Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode und ermittelte den geldwerten Vorteil für die private Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer anhand der Ein-Prozent-Regelung. Da sich der Arbeitgeber mit dem Finanzamt nicht einigen konnte, ging er vor Gericht. Der Fall landete schließlich beim Bundesfinanzhof. Die Richter sahen die Entscheidung des Finanzamts für richtig an. Sie erwähnten, dass der Wert der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach dem Gesetz zwar mit der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln ist. Die Fahrtenbuchmethode Der geldwerte Vorteil kann nach dem Gericht aber auch auf den die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen begrenzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den beruflichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. ■ BETRIEBSPRÜFUNG Begründetheit von Richtsätzen der Finanzverwaltung Die obersten deutschen Steuerrichter fordern das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu auf, dazu Stellung zu nehmen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Zuschätzungen anhand der Richtsätze des BMF geboten sind. Eine Diskothek wurde einer Betriebsprüfung unterzogen. Die Prüfer beanstandeten die Kassenführung als formell ordnungswidrig. Deshalb verprobte der Prüfer die Getränkeumsätze und ermittelte einen Rohgewinnaufschlagsatz von 400 %. Hieraus folgerte er, dass die Betriebseinnahmen nicht vollständig erklärt wurden. Er nahm Zuschätzungen von € 417.000 und € 247.000 vor. Der Unternehmer ging vor das Finanzgericht, dieses reduzierte die Zuschätzung anhand der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung auf 300 %. Bundesfinanzhof hinterfragt Methode der Zuschätzung Der Fall ging weiter bis zum Bundesfinanzhof. Die Richter stellten fest, dass eine Schätzung angebracht ist, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht verletzt oder tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bestehen. Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur insoweit zu einer Zuschätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit anzuzweifeln. Der Fiskus soll sich der Schätzungsmethode bedienen, die geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat dies zum Ziel, die Grundlagen der Besteuerung mithilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, sodass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Die Rechtsprechung hat bisher einen äußeren Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF als grundsätzlich anerkannte Schätzungsmethode gewertet. Insbesondere wegen der steuerrechtlichen erheblichen Bedeutung fordern die Richter den BMF dazu auf, ein passendes Schätzverfahren vorzuschlagen. ■ © maho - Adobe Stock
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