Impressum: Christian Wölfl, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81245 München, Paul-Gerhardt-Allee 54 Tel.: 0 89 / 82 92 76 – 0 · Fax: 0 89 / 82 92 76 – 20 · e-mail: office@RW-Steuerberater.de · www.steuerneinfachsteuern.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at KURIOS Steuersatz für Werbelebensmittel Der Verkauf von essbaren Waren, die als Werbemittel verwendet werden, unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Lebensmittel. Eine Firma betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die sie im Sortiment führten, zählten Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleiner Abpackung angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Dies erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnliches. Die Firma lieferte eine Anzahl solcher Waren und versteuerte sie mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt sah aber in dem Vorgang eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die dem ungeschmälerten Umsatzsteuersatz unterliege. Die Parteien konnten sich nicht einigen, der Fall landete vor dem obersten deutschen Steuergericht. Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Werbefirma Recht und stellten fest, dass die Steuersatzermäßigung zu Unrecht versagt worden sei. Es ist zur Beurteilung des Steuersatzes grundsätzlich auf die objektiven Eigenschaften der gelieferten Gegenstände abzustellen, übliche Verpackungen bleiben dabei außer Betracht. Nach den Richtern werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren beurteilt, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. ■ SOZIALVERSICHERUNG Scheinselbständigkeit bei Koordinator eines Jazzclubs Das als selbständige Tätigkeit konzipierte Vertragsverhältnis einer auf Stundenbasis tätigen Person mit Stundensätzen zwischen € 15 und € 18 wurde von einem Landessozialgericht als Scheinselbstständigkeit gewertet. Eine Frau stellte als musikalisch-technische Assistenz an einen Jazzclub Rechnungen. Die Leistungen wurden stundenweise abgerechnet. Zunächst mit € 15 und bald danach mit € 18 Stundenlohn. Dies geschah zu Beginn aufgrund mündlicher Absprachen, nach einem halben Jahr dann aufgrund eines Vertrags über freie Mitarbeiter. Ein Jahr später wurde sie als Arbeitnehmerin angestellt. Beide Parteien erstellten eine Statusanfrage, die aber negativ ausging, als dabei eine Versicherungspflicht als abhängige Beschäftigung festgestellt wurde. Dagegen wandten sich die Parteien, der Fall ging bis vor das Landessozialgericht, welches die Scheinselbstständigkeit aber bestätigte. Individuelle Umstände maßgebend Nach den Richtern sind Anhaltspunkte für ein Anstellungsverhältnis Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die Abgrenzung zwischen Anstellungsverhältnis und selbständiger Tätigkeit kann nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgen. Denn es ist nach den Richtern möglich, dass ein und derselbe Beruf, je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen, entweder in Form eines Arbeitsverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die Umstände des individuellen Einzelfalls. Zwar ist die Vereinbarung eines Stundenlohns kein entscheidendes Kriterium für eine abhängige Beschäftigung, dafür spricht allerdings die geringe Höhe des vereinbarten Stundenlohns von € 18. Die Dame verfügte weder über eigene Räumlichkeiten noch beschäftigte sie eigene Mitarbeiter. Sie setzte auch keine Betriebsmittel ein, die zu einem unternehmerischen Risiko führten. ■ © Brent Hofacker - Adobe Stock © Andrii - Adobe Stock FROHE Weihnachten UND ALLES GUTE FÜR DAS NEUE JAHR 2024! © Production Perig - Adobe Stock
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