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Liebhaberei bei vorzeitig beendeter VermietungVon Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von Beginn an keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Verluste dürfen dann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Gewinne wären in solchen Fällen ausnahmsweise steuerfrei. Beendet ein Steuerpflichtiger die Vermietung vorzeitig, liegt dennoch keine Liebhaberei vor, wenn er nachweisen kann, dass die Beendigung nicht von Anfang an geplant war, sondern sich erst später ergeben hat. Sachverhalt Ein beschränkt Steuerpflichtiger machte Verluste aus Vermietung geltend. Das Finanzamt sah darin Liebhaberei, da die Vermietung nach wenigen Jahren endete und der Nachweis einer ursprünglich langfristigen Absicht fehlte. Es verwies zudem auf eine unrealistische Prognoserechnung. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) Der VwGH hob die Entscheidung des BFG auf. Auch ohne außergewöhnliche Umstände kann Liebhaberei verneint werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Beendigung der Vermietung nicht geplant war. Hinweis: |