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Übermittlung von Jahresabschlüssen beim FirmenbuchDurch eine Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr kommt es zu Anpassungen der Formvorschriften für die Einreichung der Abschlüsse. Die Einreichung der Jahresabschlüsse erfolgt bereits seit Juli 2022 in strukturierter elektronischer Form als XML-Datei, bislang im Wege von FinanzOnline. Mit der Verordnungsnovelle, die am 1.3.2025 in Kraft getreten ist, wird FinanzOnline ab 1.1.2026 als Übermittlungsweg abgeschafft. Ab dann stehen folgende Einreichwege zur Verfügung: Andererseits gilt seit 1.3.2025 verpflichtend die neue Datei-Struktur „JAb 4.0“ (bisher JAb 3.32). Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch unter Anwendung der Struktur JAb 3.32 offengelegt werden. Strafen bei Versäumnissen Die rechtzeitige Offenlegung ist gesetzlich verpflichtend. Wird die neunmonatige Frist ab Bilanzstichtag überschritten, ist mit Zwangsstrafen in Höhe von EUR 700,00 bis EUR 3.600,00 (bei Kleinstkapitalgesellschaften EUR 350,00 bis EUR 1.800,00) zu rechnen. Dies gilt sowohl für die Gesellschaft selbst als auch für die einzelnen Geschäftsführungs- und Vorstandsmitglieder. Verpflichtung zur Einreichung Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen. Demnach sind Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 bis spätestens 30.9.2025 entsprechend offenzulegen. Die Offenlegungspflicht betrifft sämtliche Kapitalgesellschaften, darunter auch sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ wie die GmbH & Co KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Fazit: |