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Zurverfügungstellung von PKW-Abstell- und GaragenplätzenDas Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass für die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, kein Sachbezug anzusetzen ist. Das BFG entschied gegen das Finanzamt. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, auch ohne Firmenparkplatz kostenlos parken kann. Der Steuervorteil muss objektiv messbar sein, sodass dem Empfänger ein geldwerter Vorteil zukommt. Außerdem muss der Vorteil einen finanziellen Nutzen darstellen. Die reine Bequemlichkeit, wie ein schnellerer Arbeitsweg oder keine mühsame Parkplatzsuche, zählen nicht als geldwerter Vorteil im steuerrechtlichen Sinne. |