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Grundanteil bei vermieteter EigentumswohnungDas Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass der Anteil von Grund und Boden bei einer vermieteten Eigentumswohnung nicht pauschal in Höhe von 20% nach der Grundanteilverordnung angesetzt werden muss, wenn die tatsächlichen Verhältnisse deutlich davon abweichen. Bei Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, kann eine Abschreibung in Höhe von 1,5% der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden, dabei wird kein Nachweis der Nutzungsdauer benötigt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Verhältnis zwischen Gebäude und Grund und Boden entscheidend, da Grund und Boden nicht abgeschrieben werden darf, das Gebäude hingegen schon. Je niedriger der Grundanteil, desto höher somit die Abschreibung. Grundsätzlich sind zwischen 20% und 40% (abhängig u.a. von der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde) als Anteil des Grund und Bodens von den Anschaffungskosten auszuscheiden. Die Grundanteilverordnung stellt eine Vermutung zum Verhältnis auf, die durch Nachweise widerlegt werden kann. |