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Neue Regelungen für freie DienstnehmerSeit 1.1.2026 gelten neue Regelungen für freie Dienstnehmer. Diese betreffen Kündigungsfristen und Kündigungstermine, die Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in Kollektivverträge und zusätzliche Pflichtangaben im Dienstzettel. Kündigungsfristen und Kündigungstermine Bisher konnten Kündigungsfristen und Kündigungstermine in freien Dienstverträgen individuell vereinbart werden. Seit 1.1.2026 sind auch bei freien Dienstverträgen Kündigungsfristen und Kündigungstermine gesetzlich geregelt. Kollektivvertrag für freie Dienstnehmer Aufgrund einer Änderung im Arbeitsverfassungsgesetz kann ab 2026 für freie Dienstnehmer ein Kollektivvertrag abgeschlossen beziehungsweise können ab 2026 freie Dienstnehmer in die Anwendung bestehender Kollektivverträge einbezogen werden. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung freier Dienstnehmer in Kollektivverträgen sieht die Neuregelung jedoch nicht vor. Unverändert gelten Betriebsvereinbarungen für freie Dienstnehmer nicht und ist für diese das Arbeitszeitgesetz und das Urlaubsgesetz nicht anwendbar. Zusätzliche Pflichtangaben im Dienstzettel Schon bisher sind Dienstgeber freier Dienstnehmer verpflichtet, ihren freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen. Seit 1.1.2026 muss im Dienstzettel zusätzlich der anwendbare Kollektivvertrag, die geltende Satzung, der Mindestlohntarif sowie der Ort im Betrieb angeben werden, an dem diese Regelungen eingesehen werden können. Hinweis |