|
AMS-finanzierte Bildungsleistungen und VorsteuernBildungsleistungen sind steuerbefreit. Anbieter solcher Leistungen können jedoch auf diese Befreiung verzichten und Vorsteuerabzug geltend machen. Damit diese Option ausgeübt werden kann, muss das leistende Unternehmen nachweisen, dass die Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Bei Vorliegen einer UID-Nummer kann davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. AMS finanzierte Bildungsleistungen nicht umsatzsteuerbar Da AMS-Beihilfen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, sind laut Finanzministerium auch jene Tätigkeiten, die mit diesen Beihilfe-Zahlungen finanziert werden, als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge zu beurteilen. Da die Tätigkeit nicht steuerbar ist, haben weder die Steuerbefreiung noch die Option darauf für diese Vorgänge eine rechtliche Wirkung. Tätigkeiten, für die AMS-Zahlungen geleistet werden, sind somit auch nicht bei der Beurteilung, ob überwiegend Bildungsleistungen an Unternehmer erbracht werden, zu berücksichtigen. Information des BMF |