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Rechnungserhalt keine Voraussetzung für VorsteuerabzugDas Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte, dass Regelungen unzulässig sind, die den Vorsteuerabzug allein aufgrund eines verspäteten Rechnungserhalts verschieben, sofern die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt. In Österreich gilt, dass der Vorsteuerabzug erst in jenem Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem beide Voraussetzungen, nämlich Empfang der Leistung und Rechnungslegung, erfüllt sind. Folgt man jedoch der Entscheidung des EuG, könnte ein Unternehmer bereits im Voranmeldungszeitraum des Leistungserhalts den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum vorliegt, wie folgendes Beispiel zeigt: |