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Vorsteuer- und Werbungskostenabzug bei VermietungsabsichtVorsteuern und Werbungskosten aus der Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes können bereits vor Beginn der Vermietung geltend gemacht werden, wenn das Objekt künftig vermietet werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) muss diese Vermietungsabsicht jedoch klar nach außen erkennbar sein. Im Anlassfall begann ein Liegenschaftseigentümer 2013 mit der Errichtung eines Gebäudes und machte ab diesem Zeitpunkt Vorsteuern sowie Werbungskosten geltend. Obwohl er gegenüber dem Finanzamt eine spätere Vermietung erklärte, wurde bis 2022 keine bindende Vereinbarung mit potenziellen Mietern abgeschlossen. Keine objektiv erkennbare Vermietungsabsicht Nach Ansicht des BFG fehlten objektive Anhaltspunkte für eine ernsthafte Vermietungsabsicht, da weder Mietverträge abgeschlossen noch vergleichbare Maßnahmen gesetzt wurden. Zudem sprach die nur schleppende Umsetzung des Bauvorhabens gegen ein zielstrebiges Vorgehen. Die Werbungskosten wurden daher nicht anerkannt. Tipp |