|
Verschärfungen bei der WegzugsbesteuerungGemäß dem am 10.6.2026 im Nationalrat beschlossenem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb der EU bzw. des EWR. Grundsätzliche Möglichkeit der Steuerstundung Wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich in das Ausland verlegt, sind die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen stillen Reserven aus Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen zu besteuern. Soweit der Wegzug jedoch innerhalb der EU oder des EWR erfolgt, besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, die anfallende Steuer auf Antrag nichtfestzusetzen und somit eine Stundung zu erzielen. Tipp Wiederkehrende Meldeverpflichtung Der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger (z. B. Erben) haben nachzuweisen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z. B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Dies gilt für sämtliche Festsetzungen, über die in Bescheiden nach dem 30.6.2026 abgesprochen wird. Die Nachschärfung gilt, soweit die anlässlich des Wegzuges ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als EUR 100.000,00 betragen. Tipp Einmalige Meldeverpflichtung Für „Altfälle“ sieht der Gesetzestext eine einmalige Nachweispflicht vor. Als Altfälle gelten sämtliche nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.7.2026 bescheidmäßig festgestellten aber noch nicht festgesetzten Abgabenschulden. Übersteigt die Abgabenschuld, die ursprünglich nicht festgesetzt wurde, EUR 100.000,00, hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31.12.2026 nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Tipp |