WAS IST NEU 2025

News zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht WAS IST NEU? 2025 © TETE_ESCAPE

Durch das Ende der kalten Progression werden wir auch 2025 weniger Einkommen- und Lohnsteuer zahlen. Und zur Unterstützung armutsgefährdeter Familien ist ab 1.1.2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen. Das Kilometergeld wird angehoben und attraktiviert. Für PKW, Motorräder und Fahrräder beträgt es ab 1.1.2025 einheitlich € 0,50 je Kilometer. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug betrieblich nutzen. Für Inlandsdienstreisen werden die Tages- und Nächtigungsgelder ab 1.1.2025 erhöht. Der beliebte Handwerkerbonus kann auch 2025 in Anspruch genommen werden. Die maximale Förderhöhe beträgt dann € 1.500 pro Förderwerber und Wohneinheit. Für Unternehmer hat 2025 auch einiges zu bieten: Mit 1.1.2025 tritt eine Neuregelung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer in Kraft. Erstmals kann diese auch von Unternehmern angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Die Umsatzgrenze wird zudem künftig als Bruttogrenze (also inklusive der Umsatzsteuer) definiert und auf € 55.000 erhöht. Darüber hinaus gibt es auch Erleichterungen für Familien-Unternehmensübertragungen. Das wirtschaftliche Umfeld wird für Unternehmer dennoch zunehmend schwieriger; besonders, wenn es darum geht, geeignete Mitarbeiter zu finden. Wer gute Fachkräfte braucht, muss mittlerweile eine Menge bieten. Verschiedene Benefits können da den Ausschlag geben. Wir stellen Ihnen attraktive Benefits vor – inklusive steuerlicher Behandlung. Unsere Broschüre zum Jahresbeginn 2025 informiert Sie über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie Fragen zu einzelnen Artikeln haben oder detailliertere Informationen benötigen. Für die gute Zusammenarbeit und das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns herzlich! Wir werden Ihnen auch 2025 wieder als kompetenter Berater zur Seite stehen! Liebe Klientinnen und Klienten! VORWORT

3  INHALT Maßnahmen zur Entlastung 2025 5 Progressionsabgeltung 5 Tarifstufen 2025 7 Steuerabsetzbeträge 2025 8 Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge 8 Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern Arbeitnehmer 10 Anhebung des Kilometergeldes 10 Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung 12 Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder 12 Pendlerpauschale und Pendlereuro bei Vorliegen mehrerer Arbeitsstätten 13 Modernisierung des Sachbezugs für Dienstwohnungen 14 SV-Werte 2025 Unternehmer 16 Erleichterungen für Familien- Unternehmensübertragungen 18 Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung 19 Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen Sonstiges 22 Handwerkerbonus 2025 23 Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienverkäufen 24 Ausmaß der Befreiung für Grund und Boden 24 Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Hauptwohnsitzes 25 Vermietung von mehr als einem Drittel der Wohnfläche 25 Abgeltungszahlungen bei Hochwasserschutzanlagen Mitarbeiter finden 27 Benefits 30 Mobilität 31 Telearbeit Neu 33 50 Benefits: So ködern Sie neue Mitarbeiter! © NDABCREATIVITY | ADOBE STOCK © BETTERPHOTO | ADOBE STOCK © BLACKDAY | ADOBE STOCK © JS-PHOTO | ADOBE STOCK © WAVEBREAKMEDIAMICRO | ADOBE STOCK

4 ����������������������������� Maßnahmen zur Entlastung 2025 © DROBOT DEAN | ADOBE STOCK

5 ����������������������������� Progressionsabgeltung Die kalte Progression wurde in Österreich mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 abgeschafft. Seitdem wird die jährlich aufgrund der Inflation entstehende steuerliche Mehrbelastung abgegolten. Sozial- und Familienleistungen, wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag, werden ebenfalls valorisiert. Dies ist insbesondere in Zeiten hoher Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die inflationsbedingte Lohnsteigerung der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde, ohne dass dieser erhöhten Steuerlast ein realer Anstieg der Kauf- und Wirtschaftskraft entgegenstünde. Die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge werden automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflationsrate beträgt 5,0 %, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024. Basierend auf einem Ministerratsbeschluss wird das verbleibende Drittel durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 ausgeglichen, das mit 1.1.2025 in Kraft tritt. Tarifstufen 2025 Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis fünften Tarifstufe ab 1.1.2025 um rund 3,83 % angepasst. 2025 wirkt sich die Indexierung der Tarifstufen folgendermaßen aus: Beträge in € Tarifstufen 2024 Tarifstufen 2025 Steuersatz 2024 und 2025 bis 12.816 bis 13.308 0 % über 12.816 bis 20.818 über 13.308 bis 21.617 20 % über 20.818 bis 34.513 über 21.617 bis 35.836 30 % über 34.513 bis 66.612 über 35.836 bis 69.166 40 % über 66.612 bis 99.266 über 69.166 bis 103.072 48 % über 99.266 bis 1.000.000 über 103.072 bis 1.000.000 50 % über 1.000.000 über 1.000.000 55 %

6 ����������������������������� Die Einkommensteuer berechnet sich bei der Veranlagung 2025 bzw. für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2024 nach folgender Formel: Beträge in € Einkommen 2025 Formel zur Berechnung der Einkommensteuer 2025 bis 13.308 Null über 13.308 bis 21.617 (Einkommen – 13.308) x 20 % über 21.617 bis 35.836 (Einkommen – 21.617) x 30 % + 1.661,80 über 35.836 bis 69.166 (Einkommen – 35.836) x 40 % + 5.927,50 über 69.166 bis 103.072 (Einkommen – 69.166) x 48 % + 19.259,50 über 103.072 bis 1.000.000 (Einkommen – 103.072) x 50 % + 35.534,38 über 1.000.000 (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 483.998,38 Beispiel: Das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2025 beträgt € 110.000; davon sind zu versteuern: Beträge in € Einkommen 2025 Steuersatz = Grenzsteuersatz 2025 Einkommensteuer 2025 13.308 mit 0 % 0,00 8.309 mit 20 % 1.661,80 14.219 mit 30 % 4.265,70 33.330 mit 40 % 13.332,00 33.906 mit 48 % 16.274,88 6.928 mit 50 % 3.464,00 Einkommensteuerbelastung 2025 (ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen) 38.998,38 Anmerkung: Von dieser Einkommensteuerbelastung werden in der Folge noch allfällige Absetzbeträge abgezogen. Vereinfacht: Das steuerpflichtige Jahreseinkommen in Höhe von € 110.000 liegt in der „vorletzten“ Tarifstufe (über € 103.072 bis € 1.000.000). Es kommt somit folgende Formel zur Anwendung: Beträge in € Einkommen 2025 Formel zur Berechnung der Einkommensteuer über 103.072 bis 1.000.000 (Einkommen – 103.072) x 50 % + 35.534,38 Dies ergibt für 2025 eine Einkommensteuerbelastung (ohne Absetzbeträge) in Höhe von € 38.998,38.

7 ����������������������������� Steuerabsetzbeträge 2025 Die Einkommensteuerbelastung resultiert nicht nur aus der Anwendung des Steuertarifs, sondern auch aus der Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie aus den Möglichkeiten zur Rückerstattung der Sozialversicherung (SV) inkl. SV-Bonus und zur Erstattung von Absetzbeträgen (früher Negativsteuer). Auch die diesbezüglichen Werte werden ab 1.1.2025 an die Inflation angepasst. 2025 wirkt sich die Indexierung der Steuerabsetzbeträge folgendermaßen aus: Beträge in € Steuerabsetzbetrag etc. pro Kalenderjahr 2024 2025 Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind 572 601 Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern 774 813 Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind 255 268 Alleinverdienerabsetzbetrag – Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners 6.937 7.284 Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind 35 37 Unterhaltsabsetzbetrag für das zweite Kind 52 55 Unterhaltsabsetzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind 69 73 Verkehrsabsetzbetrag 463 487 Verkehrsabsetzbetrag (erhöht) 798 838 Verkehrsabsetzbetrag (erhöht) – Einkommensgrenze 14.106 14.812 Verkehrsabsetzbetrag (erhöht) – Einschleifregelung 14.106 bis 15.030 14.812 bis 15.782 Verkehrsabsetzbetrag (Zuschlag) 752 790 Verkehrsabsetzbetrag (Zuschlag) – Einkommensgrenze 18.499 19.424 Verkehrsabsetzbetrag (Zuschlag) – Einschleifregelung 18.499 bis 28.326 19.424 bis 29.743 Pensionistenabsetzbetrag 954 1.002 Pensionistenabsetzbetrag – Einkommensgrenze 20.233 21.245 Pensionistenabsetzbetrag – Einschleifregelung 20.233 bis 29.482 21.245 bis 30.957 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) 1.405 1.476 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) – Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners 2.545 2.673 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) – Einkommensgrenze 23.043 24.196 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) – Einschleifregelung 23.043 bis 29.482 24.196 bis 30.957

8 ����������������������������� Maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer 463 487 Maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer bei Anspruch auf Pendlerpauschale 579 608 SV-Bonus für Arbeitnehmer, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten 752 790 Maximale SV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag 637 669 Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge Die Freigrenze der sogenannten sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ist bis heute nicht Teil der automatischen Abgeltung der kalten Progression. Aufgrund dessen entwickelte sich vor allem die Nullzone – also jener Einkommensbereich, der steuerfrei ist (2025: Jahreseinkommen bis € 13.308) – abgekoppelt von der Besteuerung der für die sonstigen Bezüge geltenden Freigrenze. Dies wirkt sich zum Nachteil von geringverdienenden Personen bei der Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (13. und 14. Monatsgehalt) aus. Für 2024 wurde bereits eine entsprechende Anpassung vorgesehen; ab 2025 wird eine automatische jährliche Berücksichtigung sichergestellt. Beträge in € Freigrenze pro Kalenderjahr 2024 2025 Freigrenze bei sonstigen Bezügen 2.447 2.570 Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern Zur Unterstützung erwerbstätiger und einkommensschwächerer Familien wird ab 2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) als Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag für erwerbstätige Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen (inkl. sonstiger Bezüge) von maximal € 25.725 (2024: € 24.500) in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert. Der Kinderabsetzbetrag – der mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird – erhöht sich 2025 voraussichtlich auf € 70,90 (2024: € 67,80) pro Kind und Monat.

9 Arbeitnehmer Arbeitnehmer © BETTERPHOTO | ADOBE STOCK

10 Arbeitnehmer Anhebung des Kilometergeldes Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges (PKW, Motorrad und Fahrrad) kann durch den Arbeitgeber ein Kilometergeld steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen und um ökologische Anreize zu setzen, beträgt das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder ab 1.1.2025 einheitlich € 0,50 je Fahrkilometer. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug betrieblich nutzen. Für in einem PKW mitbeförderte Personen kann jeweils ein Betrag von € 0,15 je Fahrkilometer beansprucht werden. Außerdem wird die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 Kilometer ab 1.1.2025 auf 3.000 Kilometer pro Kalenderjahr verdoppelt. Für PKW bleibt die Obergrenze unverändert bei 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr; für Motorräder und Motorfahrräder wird ab 1.1.2025 ebenfalls eine Obergrenze von 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr eingeführt.. Beträge in € Art des Fahrzeuges 2024 2025 Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 0,50 PKW je Fahrkilometer 0,42 0,50 Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem PKW beruflich notwendig ist, gebührt ein bestimmter Zuschlag je Fahrkilometer 0,05 0,15 Fahrräder und E-Bikes 0,38 0,50 Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung Als Attraktivierungsmaßnahme für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist es ab 1.1.2025 für Arbeitgeber möglich, ihren Arbeitnehmern wahlweise – anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Ticketkosten – die im Zusammenhang mit Dienstreisen und beruflichen Fahrten stehenden Kosten im Ausmaß des erhöhten Beförderungszuschusses laut Reisegebührenvorschrift (RGV) oder die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel steuerfrei pauschal zu ersetzen. Die pauschale Berücksichtigung ist pro Kalenderjahr mit € 2.450 begrenzt.

11 Arbeitnehmer Verwendet beispielsweise der Arbeitnehmer im Zuge einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführten Dienstreise sein privates Klimaticket, so kann ihm der Arbeitgeber den erhöhten Beförderungszuschuss laut RGV oder die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel steuerfrei auszahlen. Ebenso werden die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführten Dienstreisen und beruflichen Fahrten anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Ticketkosten den erhöhten Beförderungszuschuss laut RGV oder die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten bzw. Differenzwerbungskosten geltend zu machen, falls der Arbeitgeber keinen entsprechenden (steuerfreien) Kostenersatz geleistet hat. Beträge in € Erhöhte Beförderungszuschüsse laut RGV 2025 Für die ersten 50 Kilometer 0,50 Für die weiteren 250 Kilometer 0,20 Für jeden weiteren Kilometer 0,10 Maximalbetrag pro Wegstrecke 109,00 Maximalbetrag pro Kalenderjahr (Jahresdeckel entspricht dem österreichweit gültigen Klimaticket inkl. 1. Klasse-Upgrade bei den Österreichischen Bundesbahnen) – gilt auch bei Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel 2.450,00 © BUSRA | ADOBE STOCK

12 Arbeitnehmer Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder Für Inlandsdienstreisen können als Tages- und Nächtigungsgeld bestimmte Pauschalsätze steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Diese Pauschalsätze werden ab 1.1.2025 erhöht. Beträge in € 2024 2025 Tagesgebühr Nächtigungsgebühr Tagesgebühr Nächtigungsgebühr 26,40 pro Tag 15,00 pro Nacht* 30,00 pro Tag 17,00 pro Nacht* * Sofern keine höheren Ausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Die Pauschalsätze für Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen bleiben unverändert. Pendlerpauschale und Pendlereuro bei Vorliegen mehrerer Arbeitsstätten Laut Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) steht einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. Das Pendlerpauschale dient der Abgeltung von Fahrtkosten für die regelmäßige Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte und ist in seiner Höhe abhängig von der zurückgelegten Entfernung. Ein Urteil des BFG stellte klar, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht. Sowohl bei Vorliegen mehrerer aliquoter Pendlerpauschalen als auch beim Anfallen eines vollen und eines aliquoten Pendlerpauschales ist der zu gewährende Betrag begrenzt. Zusätzliche Wegstrecken im Zusammenhang mit dem aliquoten Pendlerpauschale sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht mit dem vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abgegolten sind. Gedeckelt ist der Betrag jedenfalls mit dem vollen Pendlerpauschale für die gesamte (fiktive) Wegstrecke aus beiden Dienstverhältnissen.

13 Arbeitnehmer Modernisierung des Sachbezugs für Dienstwohnungen In bestimmten Branchen (z.B. Tourismus, Industrie) werden den Arbeitnehmern vielfach arbeitsplatznahe Unterkünfte (Wohnung, Appartement, Zimmer) kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt. Diesfalls ist ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, wobei nach der geltenden Regelung 30 m² steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können und Gemeinschaftsräume jedem Arbeitnehmer zur Gänze zuzurechnen sind. Bei Wohnungsgrößen von mehr als 30 m² bis maximal 40 m² vermindert sich derzeit der Sachbezugswert um 35 %, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Beispiel: Rechtslage 2024 Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (66 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 26 m²). Die übrige Wohnfläche (14 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 40 m² (= 26 m² + 14 m²) verfügt, ist jeweils ein steuerpflichtiger Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgerecht – daher wird ab 1.1.2025 einerseits die Sachbezugsbefreiung auf 35 m² erhöht, andererseits ist anstelle der gänzlichen Zurechnung von Gemeinschaftsräumen eine Aliquotierung je Arbeitnehmer pro Wohneinheit vorgesehen. Der um 35 % verminderte Sachbezug kommt künftig bei Wohnungsgrößen von mehr als 35 m² bis maximal 45 m² zur Anwendung. Beispiel: Rechtslage 2025 Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (66 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 26 m²). Die übrige Wohnfläche (14 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 33 m² (= 26 m² + 7 m²) verfügt, ist kein steuerpflichtiger Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen. © SS DIGITAL | ADOBE STOCK

14 Arbeitnehmer SV-Werte 2025 Die Aufwertungszahl für das Jahr 2025 beträgt 1,063. Sie dient unter anderem zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der Geringfügigkeitsgrenze. Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung ergeben sich daraus nachstehende Werte für 2025: Beträge in € 2024 2025 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 518,44 551,10 Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe – DAG) 777,66 826,65 Höchstbeitragsgrundlage täglich 202,00 215,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich 6.060,00 6.450,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie Dienstnehmer) 12.120,00 12.900,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen 7.070,00 7.525,00 Grenzbeiträge zur Arbeitslosenversicherung 2025 Die Prozentsätze bzw. Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen betragen ab 1.1.2025: Beträge in € Monatliche Beitragsgrundlage 2025 bis 2.074 0 % über 2.074 bis 2.262 1 % über 2.262 bis 2.451 2 % über 2.451 2,95 % Ebenso angepasst werden ab 1.1.2025 die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen: Beträge in € Monatliche Beitragsgrundlage 2025 bis 2.074 0 % über 2.074 bis 2.262 1 % über 2.262 1,15 %

15 Unternehmer Unternehmer © TEKIN | ADOBE STOCK

16 Unternehmer Erleichterungen für FamilienUnternehmensübertragungen Durch das Grace-Period-Gesetz werden Erleichterungen für Familien-Unternehmensübertragungen ab 2024/2025 geschaffen. Neben gewerbe- und arbeitsrechtlichen Änderungen besteht die Möglichkeit, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden. Abgabenrecht Im Bereich des Abgabenrechts wird für Unternehmer ab 1.12.2024 die Möglichkeit geschaffen, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden (= Begleitung einer Unternehmensübertragung). Einen solchen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung kann jede natürliche Person stellen, die angibt, innerhalb von zwei Jahren einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Familien-Personengesellschaft innerhalb der Familie entgeltlich oder unentgeltlich übertragen zu wollen. Aus technischen Gründen ist eine solche Antragstellung über FinanzOnline frühestens ab dem 1.1.2025 möglich. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) des Antragstellers durchzuführen. Der Zeitraum für die Außenprüfung umfasst die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, für die bereits eine Abgabenerklärung abgegeben worden ist, wenn nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Die Außenprüfung ist tunlichst innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Prüfung abzuschließen. Eine Lohnsteuerprüfung findet jedoch für diesen Zeitraum nicht statt. © BOJAN | ADOBE STOCK

17 Unternehmer Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt mit dem Finanzamt Österreich. Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen; dies gilt sinngemäß auch für Anteile an einer Familien-Personengesellschaft. Rechte und Pflichten während der Begleitung der Unternehmensübertragung: Ů Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung sind jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, die für die abgabenrechtliche Würdigung der Übertragung relevant sind und hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt Österreich besteht. Ů Während der Begleitung der Unternehmensübertragung können zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung Besprechungen mit den Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften zu erstellen. Ů Während der Begleitung der Unternehmensübertragung hat das Finanzamt Österreich Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit sie mit der Übertragung in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und nicht die Möglichkeit zur Beantragung eines Auskunftsbescheids besteht. Die Begleitung der Unternehmensübertragung ist auf den Zeitraum der Unternehmensübertragung beschränkt. Sie endet daher von Gesetzes wegen spätestens im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die jenes Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde. Gewerberecht Bei der Gewerbeanmeldung wurde die Verpflichtung des Gewerbeanmelders, einen Firmenbuchauszug vorzulegen, mit der gewerbebehördlichen elektronischen Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde selbst ersetzt. Die Gewerbeordnung bietet an sich jetzt schon die Möglichkeit, den Genehmigungskonsens hinsichtlich des Konkretisierungsgrades der Einreichunterlagen flexibel zu gestalten. Diese Möglichkeit wurde nunmehr in der Gewerbeordnung unmissverständlich klargestellt und präzisiert. Arbeitsrecht Durch eine Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes besteht die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden.

18 Unternehmer Weiters kann als Erleichterung bei Betriebsübergaben eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis – aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-JahresZeitraums – erfolgen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, gelten nicht in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe. Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung Mit 1.1.2025 tritt eine Neuregelung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer in Kraft. Erstmals kann diese auch von Unternehmern angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Kalenderjahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000 (€ 38.500 bei 10 %). Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Kalenderjahren überschritten werden. Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Kalenderjahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber im Gesetz als Bruttogrenze (also inklusive Umsatzsteuer) definiert und auf € 55.000 erhöht. © KRAKENIMAGES.COM | ADOBE STOCK

19 Unternehmer Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsätze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Kalenderjahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit führt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr. Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird. Aufgrund des mit der Kleinunternehmerbefreiung einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen Trotz diverser Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestehen strenge Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann es zu empfindlichen umsatzsteuerlichen Nachversteuerungen kommen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen zwischen zwei Unternehmern, bei der Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet

20 Unternehmer werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland umsatzsteuerfrei. In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) war fraglich, ob das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung versagen darf, wenn der Lieferer zwar nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, aber die Behörde über jene Angaben verfügt, die für die Überprüfung dieses Umstandes erforderlich sind. Die Umsatzsteuerbefreiung des Lieferers für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass deren Empfänger ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist und dieser die Lieferung im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterzieht. Der Lieferer muss unter anderem nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versandt worden ist und dieser Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Versandnachweis). Weiters müssen die Voraussetzungen für die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis). Laut EuGH dürfen keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die EU-Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität erfordert zudem, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings wurden ab 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiung aufgrund einer EU-Richtlinie ausgeweitet: Zusätzlich zu den bis dahin bereits geltenden Voraussetzungen ist für die umsatzsteuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung notwendig, dass Ů dem Lieferer die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und Ů der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist. Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer.

21 Sonstiges Sonstiges © STEFANFISTER | ADOBE STOCK

22 Sonstiges Handwerkerbonus 2025 2024 wurde im Parlament ein Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ beschlossen. Ein Teil dieses Konjunkturpakets betrifft die befristete Förderung von Handwerkerleistungen – den sogenannten Handwerkerbonus. Wie in den Jahren 2014–2017 werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeitsleistungen müssen im Zeitraum 1.3.2024 bis 31.12.2025 anfallen bzw. angefallen sein. Ob diese für eine Eigentumswohnung oder Mietwohnung in Anspruch genommen werden, ist unbeachtlich. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an volljährige natürliche Personen. Zudem muss der Antragsteller die Wohneinheit, an der die Leistung durchgeführt wird, für private Zwecke nutzen und es muss dort sein Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein (bzw. er im Falle von Neubauten dort einen Wohnsitz begründen wollen). Ein Vermieter eines Wohnobjekts ist daher nicht förderungsberechtigt. Der Leistungserbringer muss ein befugter Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein. Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerksfachbetriebe. Nicht gefördert werden hingegen Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung. Die gesamten Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer) für die Arbeitsleistung von maximal € 7.500 im Kalenderjahr 2025 (2024: € 10.000) werden mit 20 % pro Jahr gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt demnach im Kalenderjahr 2025 € 1.500 (2024: € 2.000) pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Die förderbaren Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Schlussrechnung müssen mindestens € 250 (ohne Umsatzsteuer) betragen. © WOLFILSER | ADOBE STOCK

23 Sonstiges Für die geförderten Arbeitsleistungen dürfen keine weiteren Unterstützungen in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen) oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden. Bei Rechnungsbeträgen im Kalenderjahr 2025 über € 7.500 (2024: € 10.000) kann eine weitere öffentliche Förderung für den übersteigenden Betrag beantragt werden. Der Antrag auf Förderung kann auf der Webseite https://handwerkerbonus.gv.at gestellt werden. Für Arbeitsleitungen im Jahr 2024 kann der Antrag bis längstens 28.2.2025 eingebracht werden. Für Leistungen im Jahr 2025 sind Anträge bis längstens 28.2.2026 möglich. Sollte der Antrag ohne ID Austria durchgeführt werden, ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (mit Unterschrift) erforderlich. Zudem wird für den Antrag eine Schlussrechnung (Teilrechnung bei jahresübergreifenden Arbeiten) sowie ein Nachweis über eine erfolgte Zahlung (z.B. Kontoauszug) benötigt. Der Name des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung jedenfalls übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung muss hingegen nicht auf den Förderwerber lauten. Die Arbeitsleistung ist auf der Schlussrechnung gesondert anzuführen. Pauschalrechnungen sind nur dann zulässig, soweit das Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst. Jeder Antragsteller kann nur einen Förderantrag pro Kalenderjahr stellen. Für eine Wohneinheit können jedoch mehrere Ansuchen gestellt werden, soweit diese von unterschiedlichen Wohnungsbenutzern gestellt werden. Der maximale Förderbetrag beträgt aber auch in solchen Fällen im Kalenderjahr 2025 € 1.500 (2024: € 2.000) pro Wohneinheit und Kalenderjahr. Hochwasserkatastrophe 2024: Für Arbeitsleistungen, die durch den Katastrophenfonds oder andere Unterstützungsinstrumente gefördert werden, kann kein Handwerkerbonus geltend gemacht werden; dies gilt auch für Leistungen, die über einen Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Unabhängig davon sind Arbeitsleistungen zur Beseitigung der Hochwasser- und Sturmschäden (z.B. Ausmal-, Fliesenlege-, Trockenlegungs-, Räumungs- und Entrümpelungsarbeiten) durch den Handwerkerbonus förderbar. Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienverkäufen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien sind im Regelfall einkommensteuerpflichtig (30 % Immobilienertragsteuer – ImmoESt). Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung, wonach eine Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen – inklusive dazugehörigem Grund und Boden – steuerfrei ist, wenn es sich hierbei um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt. Hierzu muss der Verkäufer das Haus oder die Wohnung entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor

24 Sonstiges der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz aufgeben. In diesem Zusammenhang ergeben sich nachstehende Fragestellungen. Ausmaß der Befreiung für Grund und Boden Die Finanz vertrat bisher die Ansicht, dass der zum Eigenheim dazugehörige Grund und Boden maximal 1.000 m2 betragen dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte dazu in einem Erkenntnis Folgendes fest: Die Befreiungsbestimmung der Hauptwohnsitzbefreiung sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim der „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, der „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich sei. Es komme daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ habe sich dabei an Durchschnittswerten zu orientieren. Im Rahmen einer solchen Durchschnittsbetrachtung sei ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise nach wie vor als ausreichend anzusehen. Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Hauptwohnsitzes Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Rechtzeitigkeit einer solchen Aufgabe des Hauptwohnsitzes zu beurteilen und stellte zunächst fest, dass dem Veräußerer für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine angemessene Frist bei der Aufgabe des Hauptwohnsitzes einzuräumen sei. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne diese gemäß früherer VwGH-Rechtsprechung auch über ein Jahr betragen. Diese könne jedoch © JS-PHOTO | ADOBE STOCK

25 Sonstiges nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige sich um eine rasche Aufgabe des alten bzw. Begründung des neuen Hauptwohnsitzes bemühe und durch Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre daran gehindert werde. Die Rechtsprechung des VwGH macht deutlich, dass keine absolute Frist gilt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Zeigt sich, wie durch die Einräumung eines längerfristigen Nutzungsrechts, dass bereits im Vorhinein keine zeitnahe Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes geplant war, wird die Befreiung regelmäßig zu versagen sein. In der Praxis wird es empfehlenswert sein, das neue Grundstück bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten bereits vor Verkauf des alten Grundstücks zu erwerben und mit den Bauarbeiten zeitnah zu beginnen, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen. Vermietung von mehr als einem Drittel der Wohnfläche Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, inwieweit die Hauptwohnsitzbefreiung bei teilweiser Vermietung einer Eigentumswohnung geltend gemacht werden kann. Wird eine Eigentumswohnung in zu großem Ausmaß für betriebliche Zwecke oder zur Einkünfteerzielung genutzt, kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung. Das BFG folgte der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach nicht nur bei einem Eigenheim mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen müssen, sondern diese Zwei-Drittel-Regelung auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden ist, um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Abgeltungszahlungen bei Hochwasserschutzanlagen Bei der Errichtung und dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere für Retentionsanlagen und Retentionsflächen, werden regelmäßig Abgeltungszahlungen für die Einräumung von (Servituts-)Rechten geleistet, wie sie auch bei der Einräumung von Leitungsrechten betreffend Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme anfallen. Das seit 2019 existierende Abzugsteuermodell bei der Einräumung von Leitungsrechten wird daher ab 1.1.2025 auf derartige Zahlungen ausgeweitet. Die Abzugsteuer beträgt 10 %. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Abgeltungszahlungen; Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Abgeltungszahlungen. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen.

26 Mitarbeiter finden Mitarbeiter finden Benefits, Mobilität & Telearbeit Neu © ROBERT/PEOPLEIMAGES.COM | ADOBE STOCK

27 Mitarbeiter finden Benefits Das wirtschaftliche Umfeld wird für Unternehmer zunehmend schwieriger; insbesondere, wenn es darum geht, geeignete Mitarbeiter zu finden. Wer gute Arbeitskräfte bzw. Fachkräfte braucht, muss mittlerweile eine Menge bieten. Verschiedene Benefits – also freiwillige Zusatzleistungen – können da den Ausschlag geben und sind regelmäßig auch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Geschenke Prinzipiell unterliegen der Lohnsteuer nicht nur der Arbeitslohn, sondern auch alle anderen geldwerten Vorteile (= Sachbezüge), die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Daher sind Geschenke grundsätzlich steuerpflichtig. Es besteht jedoch eine Ausnahme: Geschenke, die allen Arbeitnehmern aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) zugewendet werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn dabei der Freibetrag von € 186 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht überschritten wird. Steuer- und sozialversicherungsfrei sind nur Sachzuwendungen bzw. Gutscheine und Geldmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Wird den Arbeitnehmern Bargeld geschenkt, so ist dieses stets lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Betriebsveranstaltungen Die Kosten für betriebliche Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge, die den Zusammenhalt fördern und das Betriebsklima verbessern, sind bis zu einem Betrag von € 365 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Essensgutscheine Arbeitnehmer können steuer- und sozialversicherungsfreie Essensgutscheine im Wert von bis zu € 8 pro Arbeitstag erhalten. Auch Mahlzeiten, die von einem Lieferservice oder einer Gaststätte zubereitet und in der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. am Telearbeitsplatz verzehrt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Können die Essensgutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln – die nicht sofort konsumiert werden müssen – verwendet werden, sind diese bis zu einem Wert von € 2 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind zur Gänze steuer- und sozialversicherungsfrei. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.

28 Mitarbeiter finden Öffi-Ticket Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (Öffi-Ticket) steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten dafür ersetzen. Wichtig ist, dass das Ticket entweder am Wohn- oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist; die Begünstigung ist demnach nicht auf die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte eingeschränkt. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind nicht von der Begünstigung umfasst. Die Begünstigung gilt unabhängig von der Ticketart (Netzkarte, Streckenkarte, Klimaticket, ÖsterreichCard der ÖBB etc.). Die Begünstigung kommt unabhängig davon zur Anwendung, wer das Ticket kauft, d.h. es kann der Arbeitgeber das Öffi-Ticket kaufen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen (mit oder ohne Kostenbeitrag des Arbeitnehmers) oder der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket kaufen und der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets. Mitarbeiterrabatte Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Mitarbeiterrabatte sind in folgender Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei: Ů Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Ů Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von € 1.000 zu, wobei der Arbeitgeber alle einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die 20 % übersteigen, aufzuzeichnen hat. Betriebskindergarten Die kostenlose oder vergünstigte Benützung eines Betriebskindergartens, die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ermöglicht wird, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Ab dem Kalenderjahr 2024 ist der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Kinder besucht werden können. Kinderbetreuung Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis zu € 2.000 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei, falls der Arbeitgeber diesen Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt.

29 Mitarbeiter finden Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist weiters, dass die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (ausgenommen nahe Angehörige). Wichtig ist, dass der Elternteil für das betreffende Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezieht. Ab dem Kalenderjahr 2024 können die Kosten durch Arbeitnehmer selbst verausgabt und diese in Folge durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Zukunftssicherung Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit diese allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Unter Zukunftssicherung sind Ausgaben des Arbeitgebers für Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers abzusichern. Weiterbildungsangebote Gut ausgebildete Mitarbeiter sind für den Erfolg eines Unternehmens entscheidend. Arbeitgeber können die Weiterbildungskosten ihrer Mitarbeiter übernehmen, was eine erhebliche Kostenersparnis für den Mitarbeiter bedeutet und beiden Seiten zugutekommt. Diese Ausgaben sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzbar; beim Arbeitnehmer sind diese steuer- und sozialversicherungsfrei. © KZENON | ADOBE STOCK

30 Mitarbeiter finden Mobilität Dienstwagen Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, sind folgende Sätze als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen: Beträge in € monatliche Anzahl der Privatkilometer monatlicher %-Satz monatlicher Höchstbetrag Privatfahrten über 500 km 2 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) max. 960 Privatfahrten bis 500 km 1 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) max. 480 Besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge: Abweichend von der oben angeführten Tabelle ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer (Erstzulassung 2020) bei Privatfahrten von monatlich über 500 km ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % (0,75 % bei Privatfahrten von monatlich bis 500 km) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich USt und NoVA), maximal € 720 (€ 360) monatlich, anzusetzen. Die folgende Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen CO₂-Grenzwert: Erstzulassung max. CO2-Emissionswert ab 1.4.2020 141 Gramm pro Kilometer 2021 138 Gramm pro Kilometer 2022 135 Gramm pro Kilometer 2023 132 Gramm pro Kilometer 2024 129 Gramm pro Kilometer ab 2025 126 Gramm pro Kilometer Elektro-Kraftfahrzeuge: Für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Fahrrad oder Kraftrad Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

31 Mitarbeiter finden Kfz-Abstell- oder Garagenplatz Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte (arbeitnehmer- oder arbeitgebereigene) Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein steuerpflichtiger Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Telearbeit Neu Telearbeit Mit dem neuen Telearbeitsgesetz werden ab 1.1.2025 die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit – auch außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers – geschaffen. Telearbeit liegt vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt. Somit kommen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung bzw. dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer und einer Wohnung von deren Angehörigen etwa auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces (das sind organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder andere von Arbeitnehmern gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés) in Betracht. Telearbeit kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden (aus Beweisgründen in Schriftform). Weder soll Telearbeit einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden können, noch soll der Arbeitnehmer einen Rechtsan- © PIKSELSTOCK | ADOBE STOCK

32 Mitarbeiter finden spruch auf Telearbeit haben. Wesentlich für die Telearbeit ist, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht wird. Soll die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt wären, so liegt keine Telearbeit vor. Die Voraussetzung des Einsatzes der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik bedeutet nicht, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit ausschließlich über Verwendung dieser technischen Mittel erfolgen muss. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung in einem groben Zusammenhang mit der Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie steht. Die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln – wie z.B. die Bearbeitung oder Durchsicht von Papierunterlagen – kann z.B. im Rahmen der Telearbeit erbracht werden, wenn diese Unterlagen zuvor (etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens) ausgedruckt wurden. Die Regelungen hinsichtlich Bereitstellung von Arbeitsmitteln bleiben gegenüber den bisherigen Homeoffice-Regelungen grundsätzlich unverändert. So ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der im Zusammenhang mit regelmäßigen Arbeiten im Rahmen der Telearbeit stehenden erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet, wobei davon durch Vereinbarung (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) auch abgewichen werden kann. Werden digitale Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer bereitgestellt, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten; die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden. Unter digitalen Arbeitsmitteln sind die erforderliche IT-Hardware und Software, die tatsächlich notwendige Datenverbindung und erforderlichenfalls ein Diensthandy zu verstehen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit der Telearbeitsvereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats möglich. Dieser kann etwa in wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder wesentlichen Veränderungen der Situation des Arbeitnehmers (z.B. der Wohnsituation oder Verfügbarkeit eines Coworking-Spaces etc.) gelegen sein, die die Erbringung der Arbeitsleistung in Telearbeit nicht mehr erlauben. Darüber hinaus können in der Vereinbarung Befristungen oder Kündigungsregelungen enthalten sein. In der Telearbeit gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie im Büro (insbesondere DSGVO und DSG). Telearbeitspauschale Auch im Bereich der Einkommensteuer kommt die neue Definition des Begriffs Telearbeit zur Anwendung. Ab 1.1.2025 wird daher ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können (bis 2024: Homeoffice-Pauschale). Die Voraussetzungen für die steuerfreie Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert: Das Pauschale beträgt bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Soweit das Telearbeitspauschale den Höchstbetrag von € 3 pro Telearbeitstag nicht erreicht, kann die Differenz vom Arbeitnehmer als Werbungskosten

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