17 Unternehmer Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt mit dem Finanzamt Österreich. Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen; dies gilt sinngemäß auch für Anteile an einer Familien-Personengesellschaft. Rechte und Pflichten während der Begleitung der Unternehmensübertragung: Ů Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung sind jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, die für die abgabenrechtliche Würdigung der Übertragung relevant sind und hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt Österreich besteht. Ů Während der Begleitung der Unternehmensübertragung können zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung Besprechungen mit den Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften zu erstellen. Ů Während der Begleitung der Unternehmensübertragung hat das Finanzamt Österreich Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit sie mit der Übertragung in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und nicht die Möglichkeit zur Beantragung eines Auskunftsbescheids besteht. Die Begleitung der Unternehmensübertragung ist auf den Zeitraum der Unternehmensübertragung beschränkt. Sie endet daher von Gesetzes wegen spätestens im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die jenes Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde. Gewerberecht Bei der Gewerbeanmeldung wurde die Verpflichtung des Gewerbeanmelders, einen Firmenbuchauszug vorzulegen, mit der gewerbebehördlichen elektronischen Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde selbst ersetzt. Die Gewerbeordnung bietet an sich jetzt schon die Möglichkeit, den Genehmigungskonsens hinsichtlich des Konkretisierungsgrades der Einreichunterlagen flexibel zu gestalten. Diese Möglichkeit wurde nunmehr in der Gewerbeordnung unmissverständlich klargestellt und präzisiert. Arbeitsrecht Durch eine Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes besteht die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden.
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