WAS IST NEU 2025

27 Mitarbeiter finden Benefits Das wirtschaftliche Umfeld wird für Unternehmer zunehmend schwieriger; insbesondere, wenn es darum geht, geeignete Mitarbeiter zu finden. Wer gute Arbeitskräfte bzw. Fachkräfte braucht, muss mittlerweile eine Menge bieten. Verschiedene Benefits – also freiwillige Zusatzleistungen – können da den Ausschlag geben und sind regelmäßig auch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Geschenke Prinzipiell unterliegen der Lohnsteuer nicht nur der Arbeitslohn, sondern auch alle anderen geldwerten Vorteile (= Sachbezüge), die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Daher sind Geschenke grundsätzlich steuerpflichtig. Es besteht jedoch eine Ausnahme: Geschenke, die allen Arbeitnehmern aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) zugewendet werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn dabei der Freibetrag von € 186 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht überschritten wird. Steuer- und sozialversicherungsfrei sind nur Sachzuwendungen bzw. Gutscheine und Geldmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Wird den Arbeitnehmern Bargeld geschenkt, so ist dieses stets lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Betriebsveranstaltungen Die Kosten für betriebliche Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge, die den Zusammenhalt fördern und das Betriebsklima verbessern, sind bis zu einem Betrag von € 365 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Essensgutscheine Arbeitnehmer können steuer- und sozialversicherungsfreie Essensgutscheine im Wert von bis zu € 8 pro Arbeitstag erhalten. Auch Mahlzeiten, die von einem Lieferservice oder einer Gaststätte zubereitet und in der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. am Telearbeitsplatz verzehrt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Können die Essensgutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln – die nicht sofort konsumiert werden müssen – verwendet werden, sind diese bis zu einem Wert von € 2 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind zur Gänze steuer- und sozialversicherungsfrei. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.

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