18 Unternehmer Weiters kann als Erleichterung bei Betriebsübergaben eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis – aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-JahresZeitraums – erfolgen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, gelten nicht in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe. Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung Mit 1.1.2025 tritt eine Neuregelung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer in Kraft. Erstmals kann diese auch von Unternehmern angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Kalenderjahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000 (€ 38.500 bei 10 %). Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Kalenderjahren überschritten werden. Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Kalenderjahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber im Gesetz als Bruttogrenze (also inklusive Umsatzsteuer) definiert und auf € 55.000 erhöht. © KRAKENIMAGES.COM | ADOBE STOCK
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