WIN 2025 Muster 2

19 Unternehmer Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsätze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Kalenderjahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit führt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr. Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird. Aufgrund des mit der Kleinunternehmerbefreiung einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen Trotz diverser Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestehen strenge Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann es zu empfindlichen umsatzsteuerlichen Nachversteuerungen kommen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen zwischen zwei Unternehmern, bei der Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet

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