WIN 2025 Muster 2

25 Sonstiges nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige sich um eine rasche Aufgabe des alten bzw. Begründung des neuen Hauptwohnsitzes bemühe und durch Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre daran gehindert werde. Die Rechtsprechung des VwGH macht deutlich, dass keine absolute Frist gilt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Zeigt sich, wie durch die Einräumung eines längerfristigen Nutzungsrechts, dass bereits im Vorhinein keine zeitnahe Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes geplant war, wird die Befreiung regelmäßig zu versagen sein. In der Praxis wird es empfehlenswert sein, das neue Grundstück bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten bereits vor Verkauf des alten Grundstücks zu erwerben und mit den Bauarbeiten zeitnah zu beginnen, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen. Vermietung von mehr als einem Drittel der Wohnfläche Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, inwieweit die Hauptwohnsitzbefreiung bei teilweiser Vermietung einer Eigentumswohnung geltend gemacht werden kann. Wird eine Eigentumswohnung in zu großem Ausmaß für betriebliche Zwecke oder zur Einkünfteerzielung genutzt, kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung. Das BFG folgte der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach nicht nur bei einem Eigenheim mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen müssen, sondern diese Zwei-Drittel-Regelung auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden ist, um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Abgeltungszahlungen bei Hochwasserschutzanlagen Bei der Errichtung und dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere für Retentionsanlagen und Retentionsflächen, werden regelmäßig Abgeltungszahlungen für die Einräumung von (Servituts-)Rechten geleistet, wie sie auch bei der Einräumung von Leitungsrechten betreffend Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme anfallen. Das seit 2019 existierende Abzugsteuermodell bei der Einräumung von Leitungsrechten wird daher ab 1.1.2025 auf derartige Zahlungen ausgeweitet. Die Abzugsteuer beträgt 10 %. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Abgeltungszahlungen; Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Abgeltungszahlungen. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen.

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