WIN 2025 Muster 2

30 Mitarbeiter finden Mobilität Dienstwagen Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, sind folgende Sätze als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen: Beträge in € monatliche Anzahl der Privatkilometer monatlicher %-Satz monatlicher Höchstbetrag Privatfahrten über 500 km 2 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) max. 960 Privatfahrten bis 500 km 1 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) max. 480 Besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge: Abweichend von der oben angeführten Tabelle ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer (Erstzulassung 2020) bei Privatfahrten von monatlich über 500 km ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % (0,75 % bei Privatfahrten von monatlich bis 500 km) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich USt und NoVA), maximal € 720 (€ 360) monatlich, anzusetzen. Die folgende Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen CO₂-Grenzwert: Erstzulassung max. CO2-Emissionswert ab 1.4.2020 141 Gramm pro Kilometer 2021 138 Gramm pro Kilometer 2022 135 Gramm pro Kilometer 2023 132 Gramm pro Kilometer 2024 129 Gramm pro Kilometer ab 2025 126 Gramm pro Kilometer Elektro-Kraftfahrzeuge: Für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Fahrrad oder Kraftrad Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

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