WIN 2025 Muster 2

8 ����������������������������� Maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer 463 487 Maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer bei Anspruch auf Pendlerpauschale 579 608 SV-Bonus für Arbeitnehmer, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten 752 790 Maximale SV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag 637 669 Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge Die Freigrenze der sogenannten sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ist bis heute nicht Teil der automatischen Abgeltung der kalten Progression. Aufgrund dessen entwickelte sich vor allem die Nullzone – also jener Einkommensbereich, der steuerfrei ist (2025: Jahreseinkommen bis € 13.308) – abgekoppelt von der Besteuerung der für die sonstigen Bezüge geltenden Freigrenze. Dies wirkt sich zum Nachteil von geringverdienenden Personen bei der Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (13. und 14. Monatsgehalt) aus. Für 2024 wurde bereits eine entsprechende Anpassung vorgesehen; ab 2025 wird eine automatische jährliche Berücksichtigung sichergestellt. Beträge in € Freigrenze pro Kalenderjahr 2024 2025 Freigrenze bei sonstigen Bezügen 2.447 2.570 Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern Zur Unterstützung erwerbstätiger und einkommensschwächerer Familien wird ab 2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) als Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag für erwerbstätige Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen (inkl. sonstiger Bezüge) von maximal € 25.725 (2024: € 24.500) in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert. Der Kinderabsetzbetrag – der mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird – erhöht sich 2025 voraussichtlich auf € 70,90 (2024: € 67,80) pro Kind und Monat.

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