WIN 2025 Muster 3

10 Arbeitnehmer Anhebung des Kilometergeldes Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges (PKW, Motorrad und Fahrrad) kann durch den Arbeitgeber ein Kilometergeld steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen und um ökologische Anreize zu setzen, beträgt das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder ab 1.1.2025 einheitlich € 0,50 je Fahrkilometer. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug betrieblich nutzen. Für in einem PKW mitbeförderte Personen kann jeweils ein Betrag von € 0,15 je Fahrkilometer beansprucht werden. Außerdem wird die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 Kilometer ab 1.1.2025 auf 3.000 Kilometer pro Kalenderjahr verdoppelt. Für PKW bleibt die Obergrenze unverändert bei 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr; für Motorräder und Motorfahrräder wird ab 1.1.2025 ebenfalls eine Obergrenze von 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr eingeführt.. Beträge in € Art des Fahrzeuges 2024 2025 Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 0,50 PKW je Fahrkilometer 0,42 0,50 Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem PKW beruflich notwendig ist, gebührt ein bestimmter Zuschlag je Fahrkilometer 0,05 0,15 Fahrräder und E-Bikes 0,38 0,50 Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung Als Attraktivierungsmaßnahme für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist es ab 1.1.2025 für Arbeitgeber möglich, ihren Arbeitnehmern wahlweise – anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Ticketkosten – die im Zusammenhang mit Dienstreisen und beruflichen Fahrten stehenden Kosten im Ausmaß des erhöhten Beförderungszuschusses laut Reisegebührenvorschrift (RGV) oder die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel steuerfrei pauschal zu ersetzen. Die pauschale Berücksichtigung ist pro Kalenderjahr mit € 2.450 begrenzt.

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