WIN 2025 Muster 3

20 Unternehmer werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland umsatzsteuerfrei. In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) war fraglich, ob das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung versagen darf, wenn der Lieferer zwar nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, aber die Behörde über jene Angaben verfügt, die für die Überprüfung dieses Umstandes erforderlich sind. Die Umsatzsteuerbefreiung des Lieferers für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass deren Empfänger ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist und dieser die Lieferung im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterzieht. Der Lieferer muss unter anderem nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versandt worden ist und dieser Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Versandnachweis). Weiters müssen die Voraussetzungen für die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis). Laut EuGH dürfen keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die EU-Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität erfordert zudem, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings wurden ab 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiung aufgrund einer EU-Richtlinie ausgeweitet: Zusätzlich zu den bis dahin bereits geltenden Voraussetzungen ist für die umsatzsteuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung notwendig, dass Ů dem Lieferer die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und Ů der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist. Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer.

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