WIN 2025 Muster 3

23 Sonstiges Für die geförderten Arbeitsleistungen dürfen keine weiteren Unterstützungen in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen) oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden. Bei Rechnungsbeträgen im Kalenderjahr 2025 über € 7.500 (2024: € 10.000) kann eine weitere öffentliche Förderung für den übersteigenden Betrag beantragt werden. Der Antrag auf Förderung kann auf der Webseite https://handwerkerbonus.gv.at gestellt werden. Für Arbeitsleitungen im Jahr 2024 kann der Antrag bis längstens 28.2.2025 eingebracht werden. Für Leistungen im Jahr 2025 sind Anträge bis längstens 28.2.2026 möglich. Sollte der Antrag ohne ID Austria durchgeführt werden, ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (mit Unterschrift) erforderlich. Zudem wird für den Antrag eine Schlussrechnung (Teilrechnung bei jahresübergreifenden Arbeiten) sowie ein Nachweis über eine erfolgte Zahlung (z.B. Kontoauszug) benötigt. Der Name des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung jedenfalls übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung muss hingegen nicht auf den Förderwerber lauten. Die Arbeitsleistung ist auf der Schlussrechnung gesondert anzuführen. Pauschalrechnungen sind nur dann zulässig, soweit das Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst. Jeder Antragsteller kann nur einen Förderantrag pro Kalenderjahr stellen. Für eine Wohneinheit können jedoch mehrere Ansuchen gestellt werden, soweit diese von unterschiedlichen Wohnungsbenutzern gestellt werden. Der maximale Förderbetrag beträgt aber auch in solchen Fällen im Kalenderjahr 2025 € 1.500 (2024: € 2.000) pro Wohneinheit und Kalenderjahr. Hochwasserkatastrophe 2024: Für Arbeitsleistungen, die durch den Katastrophenfonds oder andere Unterstützungsinstrumente gefördert werden, kann kein Handwerkerbonus geltend gemacht werden; dies gilt auch für Leistungen, die über einen Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Unabhängig davon sind Arbeitsleistungen zur Beseitigung der Hochwasser- und Sturmschäden (z.B. Ausmal-, Fliesenlege-, Trockenlegungs-, Räumungs- und Entrümpelungsarbeiten) durch den Handwerkerbonus förderbar. Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienverkäufen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien sind im Regelfall einkommensteuerpflichtig (30 % Immobilienertragsteuer – ImmoESt). Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung, wonach eine Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen – inklusive dazugehörigem Grund und Boden – steuerfrei ist, wenn es sich hierbei um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt. Hierzu muss der Verkäufer das Haus oder die Wohnung entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=