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24 Sonstiges der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz aufgeben. In diesem Zusammenhang ergeben sich nachstehende Fragestellungen. Ausmaß der Befreiung für Grund und Boden Die Finanz vertrat bisher die Ansicht, dass der zum Eigenheim dazugehörige Grund und Boden maximal 1.000 m2 betragen dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte dazu in einem Erkenntnis Folgendes fest: Die Befreiungsbestimmung der Hauptwohnsitzbefreiung sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim der „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, der „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich sei. Es komme daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ habe sich dabei an Durchschnittswerten zu orientieren. Im Rahmen einer solchen Durchschnittsbetrachtung sei ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise nach wie vor als ausreichend anzusehen. Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Hauptwohnsitzes Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Rechtzeitigkeit einer solchen Aufgabe des Hauptwohnsitzes zu beurteilen und stellte zunächst fest, dass dem Veräußerer für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine angemessene Frist bei der Aufgabe des Hauptwohnsitzes einzuräumen sei. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne diese gemäß früherer VwGH-Rechtsprechung auch über ein Jahr betragen. Diese könne jedoch © JS-PHOTO | ADOBE STOCK

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