MandantenJournal 1/2022

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 EINKOMMENSTEUER Grundstücksverkauf nach Schenkung Hat jemand die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn er das Grundstück vorher unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese es dann an einen Dritten veräußern; der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern zu erfassen. Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2011 ein Grundstück gekauft, im Jahr 2012 übertrug er das Eigentum an seine beiden Kinder. Am gleichen Tag verkauften die Kinder das Grundstück. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Dritten waren allein vom Steuerpflichtigen geführt worden. Das Finanzamt sah darin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und wollte den Veräußerungsgewinn nicht den Kindern, sondern demSteuerpflichtigen zurechnen. Steuern sparen ist für sich allein noch kein Missbrauch Der Fall ging bis zum obersten deutschen Steuergericht. Dieses gab dem Steuerpflichtigen recht. Begründet wurde das mit dem Wortlaut des § 23 Einkommensteuergesetz. Nach diesem ist für den Fall des unentgeltlichen Erwerbs die Anschaffung des Wirtschaftsguts dem Rechtsnachfolger, also dem Beschenkten zuzurechnen. Diese Regelung dient gerade dazu, dass es zu keinem Missbrauch führt. Denn dadurch soll verhindert werden, dass Grundstücke, die generell zehn Jahre steuerverstrickt sind, durch unentgeltliche Übertragung aus der Steuerverhaftung ausscheiden und beim Rechtsnachfolger mangels Anschaffung nicht steuerverstrickt wären. Nach den Richtern ist gerade das eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauchsfällen. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung zu erkennen gegeben, dass durch die unentgeltliche Übertragung die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nicht umgangen werden soll. Auch der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als beim Steuerpflichtigen, führt nach Aussage des Gerichts nicht zur Annahme eines Missbrauchs. Denn das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen im Sinne der Missbrauchsvorschriften. ■ Notar. Beides ist auch ohne notarielle Bestätigung gültig. Lediglich zu Verträgen über Grundstücke oder Firmen wäre eine notarielle Vollmacht notwendig. Muss der Wohnsitz gewechselt werden, zum Beispiel weil jemand in ein Pflegeheim einer anderen Gemeinde wechselt, reicht für die Ummeldung eine beglaubigte Vorsorgevollmacht, die kostengünstig von Stadtverwaltung oder Landratsamt ausgestellt wird. ■ EINKOMMENSTEUER Ein Arbeitszimmer muss nicht erforderlich sein Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Eine Flugbegleiterin hatte insgesamt 134 Reisetage. Sie machte einen Betrag von Euro 1250 für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Sie trug vor, dass ihr beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt und das später angerufene Finanzgericht lehnten das ab mit der Begründung, dass für sie ein Arbeitszimmer nicht erforderlich sei, die Arbeiten für ihre Firma hätte sie auch am Küchentisch, im Esszimmer oder einem anderen Raum erledigen können. Die Flugbegleiterin ging mit ihrem Fall bis zum Bundesfinanzhof. Dieser gab ihr recht. Das Finanzgericht hätte den Werbungskostenabzug zu Unrecht und mit Hinweis auf die wegen des zeitlich geringen Nutzungsumfangs fehlende Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers abgelehnt. Nach den Richtern ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Es ist in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Wenn feststeht, dass etwaige sonstige private Tätigkeiten in dem Raum imVerhältnis zur steuerrelevanten Nutzung des Arbeitszimmers als untergeordnet einzustufen sind, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer grundsätzlich alsWerbungskosten berücksichtigt werden. ■ Kindern darf ein Grundstück kurz vor dem Verkauf übertragen werden, um Steuern zu sparen. © DOC RABE Media

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