KlientenJournal 3-2026

Impressum: MERCATOR Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 2500 Baden, Albrechtsgasse 103 Tel.: 02252 / 88 5 41 – 0 · Fax: 02252 / 88 5 41 – 16 · DVR-Nr. 0651834 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at E-AUTOS E-Firmenfahrzeuge Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden. EU-RECHT Umsetzung der Entgelt-Transparenzrichtlinie Die Umsetzung der Entgelt-Transparenzrichtlinie hätte in Österreich bis 7.6.2026 erfolgen müssen, ist aber noch ausständig. IMMOBILIEN Erhöhung bei Immobilienertragsteuer Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 beschlossen. Neben der Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung erhalten Stellenbewerber das Recht auf Information über das vorgesehene Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle sowie über die einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags. Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen. Aktiv beschäftigte Arbeitnehmer haben künftig das Recht, das Durchschnittsentgelt ihrer Vergleichsgruppe – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – zu erfahren. Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anhand objektiver, geschlechtsneutraler und (falls vorhanden) mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarter Kriterien sollen Arbeitnehmer beurteilen können, ob sie sich im Hinblick auf den Wert ihrer Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Dazu müssen Arbeitgeber geschlechtsneutrale Stellenbewertungs- und -klassifizierungssysteme einführen bzw. Kategorien von Arbeitnehmern definieren, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wodurch ein transparentes Vergütungssystem gewährleistet werden soll. Bezifferung des relevanten Entgelts Für Zwecke der Entgelttransparenz und Vergleichbarkeit muss das relevante Entgelt entsprechend definiert und beziffert werden. Im Arbeitsrecht besteht kein einheitlicher Entgeltbegriff, sondern wird als Entgelt jede Art von Leistung des Arbeitgebers verstanden, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Während die ziffernmäßige Definition z.B. des jährlichen Grundgehalts, von Zulagen, (variablen) Barvergütungen oder Sachleistungen in der Regel gut möglich sein wird, kann die Bewertung von Aktienoptionen, Pensionszusagen, Dienstwägen, Krankenversicherungen, privaten medizinischen Leistungen oder Lebensversicherungen unter Umständen zu Problemen führen. Die nationale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. ■ Betroffen sind Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30 % bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % des Veräußerungserlöses reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung von 4,2 % auf 6 %. Bei der Veräußerung von Altvermögen, das nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18 % auf 21 %. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen. ■ Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt werden soll: ǜ Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer), maximal € 180 monatlich, anzusetzen. ǜ Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer), maximal € 300 monatlich. ǜ Wird das Fahrzeug nachweislich durchschnittlich nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat privat bewegt, halbiert sich der Sachbezugswert auf 0,1875 % (maximal € 90 monatlich) im Jahr 2027 bzw. 0,3125 % (maximal € 150 monatlich) im Jahr 2028. Umsatzsteuer fällt an Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen sollen ab 1.1.2027 gelten und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden. Die relevante Verordnung wurde noch nicht entsprechend novelliert, der genaue Verordnungstext bleibt abzuwarten. ■ © unairakstudio | stock.adobe.com

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