KlientenJournal 3-2026

GESELLSCHAFTEN Ausschüttungsfiktion bei Verrechnungskonten Die neue Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. Künftig müssen (un-)mittelbare Gesellschafter einer GmbH, die natürliche Personen sind, sämtliche gegen sie auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft spätestens bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Dies gilt auch für die dem Gesellschafter nahestehenden Personen. Alternativ kann die Verrechnungskontoforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt werden. Voraussetzungen sind insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung. Ausschüttung bei fehlenden Maßnahmen Erfolgt bis zum Bilanzstichtag weder ein Ausgleich der Verrechnungskontoforderung noch deren Umwandlung in eine fremdübliche Kreditforderung, unterliegt der offene Betrag der Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer. Die Beträge gelten mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet und zugeflossen. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag € 50.000 übersteigt (Bagatellgrenze). Für Zwecke der Kapitalertragsteuer sind die KESt-Anmeldung sowie die Abfuhr der Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche vorzunehmen. ■ STEUERVERSCHÄRFUNG Wegzugsbesteuerung verschärft Gemäß dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb der EU und des EWR. HOTELERIE Vereinfachung der Preisauszeichnung bei Beherbergungsbetrieben seit 1.7.2026 Das Parlament hat vereinfachte Vorgaben zur Preisauszeichnung für Beherbergungsbetriebe beschlossen. Wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich in das Ausland verlegt, sind die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen stillen Reserven aus Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen zu besteuern. Soweit der Wegzug jedoch innerhalb der EU oder des EWR erfolgt, besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, die anfallende Steuer auf Antrag nicht festzusetzen und somit eine Stundung zu erzielen. Wiederkehrende Meldeverpflichtung Der Steuerpflichtige oder der Rechtsnachfolger (z.B. der Erbe) haben nachzuweisen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z.B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Diese Regelung gilt für alle Bescheide, die nach dem 30.6.2026 erlassen werden. Die Nachschärfung gilt, soweit die anlässlich des Wegzuges ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als € 100.000 betragen. Der Nachweis muss künftig jährlich, ausgehend von dem Jahr des Wegzugs, erbracht werden und hat jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern. Wenn der jährliche Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird, gilt dies als fiktive Veräußerung und die noch nicht festgesetzte Steuer muss bezahlt werden. Einmalige Meldeverpflichtung Für „Altfälle“ sieht der Gesetzestext eine einmalige Nachweispflicht vor. Als Altfälle gelten sämtliche nach dem 31.12.2005 entstandene und vor dem 1.7.2026 bescheidmäßig festgestellte, aber noch nicht festgesetzte Abgabenschulden. Übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, € 100.000, hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31.12.2026 nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Für Altfälle ist kein vergleichbarer Mechanismus vorgesehen, nach dem die Verletzung der Meldepflicht automatisch zu einer Realisierung führt. Der (wiederkehrende und einmalige) Nachweis kann beispielsweise durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erbracht werden. ■ Bislang bestand eine Verpflichtung zur Auszeichnung von Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich. Diese Verpflichtung wurde im Rahmen des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 gestrichen, weil Hotelbuchungen heute überwiegend über Webseiten erfolgen. Bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung wurden allerdings die Strafen erhöht. Weiters wurde ein mehrstufiges System bei der Verhängung der Strafen eingeführt. Bei einem Verstoß wird in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt. Zudem wurde die Angabe von Tourismusabgaben präzisiert. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit gilt für Beherbergungsbetriebe, dass Tourismusabgaben (Ortstaxen) im Preis inkludiert werden oder auch gesondert ausgewiesen werden können. ■ © refresh(PIX) | stock.adobe.com

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