Wir beraten Sie gerne: Tel. 02252 / 88 5 41 – 0 aus wie vielen Unternehmen die Unternehmensgruppe besteht. Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Investitionen in Wertpapiere jeglicher Art – einschließlich des Bundesschatzes – sind in diesem Zeitraum daher nicht mehr begünstigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wieder für Wertpapierinvestitionen in Anspruch genommen werden. ■ SENIOREN Arbeiten im Alter ab 1.1.2027 Die Regierung hat ein Paket zur attraktiveren Gestaltung des Arbeitens im Alter auf den Weg gebracht. Im Parlament soll es in der ersten Sitzung nach der Sommerpause beschlossen werden. NEUE STEUER Details zur neuen Paketsteuer Das Parlament hat die Einführung einer neuen Abgabe auf Paketzustellungen im Versandhandel beschlossen. Ab dem 1.10.2026 wird eine Paketsteuer in Höhe von € 2 erhoben. Die Steuer wird auf Paketzustellungen innerhalb Österreichs erhoben, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgen. Als Paket gelten Postsendungen dann, wenn sie zumindest einen Gegenstand enthalten, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist, weshalb z.B. Essenslieferservices nicht betroffen sind. Es spielt keine Rolle, ob die Waren aus Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland versendet werden. Ausschlaggebend ist, dass die Zustellung des Pakets in Österreich erfolgt. Die Höhe der Steuer beträgt € 2 pro zugestelltem Paket, wobei der Einzelwert der Waren je Sendung nicht relevant ist. Alternativ wird betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die Steuer pro Bestellung zu berechnen, sofern die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Die gewählte Methode ist jeweils für den gesamten Erklärungszeitraum einheitlich anzuwenden. Nicht erfasst werden nach dem Entwurf Verkäufe, bei denen der Kaufvertrag direkt in einem stationären Geschäft abgeschlossen wird, auch wenn die Ware anschließend an den Kunden versendet wird. Versandhändler ist Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Versandhändler selbst. Erfolgt die Abwicklung der Verkäufe jedoch über elektronische Marktplätze oder vergleichbare Onlineplattformen, kann die Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen auf den Plattformbetreiber übergehen. In diesen Fällen wird die Plattform steuerlich so behandelt, als hätte sie die Versandhandelsumsätze selbst ausgeführt. Besondere Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu. Diese entsteht bereits mit der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz und nicht erst mit der tatsächlichen Zustellung des Pakets. ■ Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und entweder ihren Pensionsantritt aufschieben oder neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin erwerbstätig bleiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Freibetrag von bis zu € 1.250 monatlich beziehungsweise maximal € 15.000 jährlich in Anspruch nehmen können (Aktivitätsfreibetrag). Betragen die Einkünfte höchstens € 1.250, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage somit auf null und es fällt keine Lohnsteuer an. Sind die Einkünfte höher als € 1.250, stellt nur die Differenz die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer dar. Der Freibetrag soll auf Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit angewendet werden und damit die steuerliche Belastung der erzielten Erwerbseinkünfte reduzieren. Nicht begünstigt sind passive Einkünfte, etwa Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, aus betrieblichen Versorgungsrenten oder aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer. 480 Versicherungsmonate für Männer Die Begünstigung soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Neben dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und einem Anspruch auf Alterspension müssen Personen eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen. Für Männer sind derzeit 480 Versicherungsmonate vorgesehen. Für Frauen gelten zunächst geringere Anforderungen, die schrittweise an das steigende Pensionsalter angepasst werden sollen. Wer eine Teilpension bezieht, soll den Freibetrag hingegen auch ohne Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten nutzen können. Änderungen im Sozialversicherungsrecht Neben steuerlichen Erleichterungen sieht das geplante Maßnahmenpaket auch Anpassungen im Bereich der Sozialversicherung vor. Künftig soll für Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind oder ihren Pensionsantritt aufschieben, der bisher zu entrichtende Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen. Der Dienstgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert bestehen. Dieses Modell soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, gelten. Dabei ergeben sich folgende reduzierte Beitragssätze in der Pensionsversicherung: ǜ Für Versicherte nach dem GSVG (gewerbliche und neue Selbstständige) von 18,5 % auf 10,18 % ǜ Für Versicherte nach dem BSVG (Land- und Forstwirte) von 17 % auf 9,36 % ǜ Für Versicherte nach dem FSVG (Freiberufler) von 20 % auf 11,01 % ■ © Laflor2000/peopleimages.com | stock.adobe.com
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