Impressum: Beeth & Partner, Steuerberatungsgesellschaft, 23568 Lübeck, Roeckstraße 47 Tel.: 0451-62003 – 0 · Fax: 0451-62003 – 29, e-mail: Info@beeth-partner.de · www.beeth-partner.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at KURIOS Kaffeesteuer: Wer haftet beim Transport durch Deutschland? Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser eher ungewöhnlichen Steuer befasst. Ein Transporteur brachte Röstkaffee von Rumänien in die Niederlande und wurde in Deutschland kontrolliert. Da die Durchfuhr nicht beim Hauptzollamt angemeldet war, setzte die Behörde Kaffeesteuer gegen den Frachtführer fest. Doch sowohl das Finanzgericht München als auch der BFH entschieden: Der Transporteur ist nicht Steuerschuldner. Transporteur nur Besitzdiener Im Mittelpunkt stand die Frage, wer den Kaffee „in Besitz hält“. Zwar entsteht die Steuer grundsätzlich nur dann, wenn die Durchfuhr nicht angezeigt wurde. Entscheidend ist dann, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware hat. Diese lag im Streitfall zwar beim Lkw-Fahrer, der den Kaffee physisch transportierte. Der Transporteur selbst hatte aber keinen unmittelbaren Zugriff auf die Ladung und konnte daher nicht als Besitzer gelten. Wichtig: Eine Zurechnung über die zivilrechtliche Figur des Besitzdieners lehnte der BFH ausdrücklich ab. Steuerrechtlich kommt es allein auf die tatsächliche Kontrolle an, nicht auf vertragliche oder organisatorische Strukturen. Fazit: Für Unternehmen im Transportgewerbe bedeutet das Urteil eine gewisse Entlastung. Dennoch bleibt wichtig, die gesetzlichen Meldepflichten genau einzuhalten, da sonst weiterhin Steuer entstehen kann. ■ Im konkreten Fall hatte ein Mieter über einen langen Zeitraum seine Miete nur unregelmäßig gezahlt. Teilweise blieben ganze Monatsmieten aus, in anderen Fällen erfolgten Zahlungen verspätet oder unvollständig. Die Vermieterin kündigte daraufhin sowohl außerordentlich fristlos als auch hilfsweise ordentlich. Der Mieter wollte bleiben und wandte sich gegen die Kündigung vor Gericht. Grundsätzlich kann ein Vermieter kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat. Ein Mietrückstand gilt als solche Pflichtverletzung, wenn sie eine Monatsmiete übersteigt und mindestens einen Monat andauert. Nachzahlung ändert nichts Ein wichtiger Streitpunkt zwischen den Parteien war die Verrechnung der verspäteten Zahlungen. Der Mieter hatte einen Betrag überwiesen mit dem Verwendungszweck „3 Monate Schuldmiete“. Das Gericht stellte fest, dass bei einer fehlenden genaueren Bezeichnung immer die ältesten Rückstände zuerst getilgt werden. Das Gericht betonte außerdem, dass für eine ordentliche Kündigung keine vorherige Abmahnung erforderlich ist, anders als bei einer fristlosen Kündigung. Entscheidend sei das lang andauernde unregelmäßige Zahlungsverhalten, das die vertragliche Pflichtverletzung ausmachte. Zudem stellte das Gericht klar, dass nachträgliche Zahlungen des Mieters nicht automatisch dazu führen, dass die ordentliche Kündigung unwirksam wird, selbst wenn sie innerhalb der gesetzlichen Schonfrist erfolgen. Fazit: Vermieter können bei Mietrückstand eine ordentliche Kündigung aussprechen. Dabei sollten die Mietrückstände und eventuell getätigte Nachzahlungen ordentlich dokumentiert werden. Mieter sollten im Falle von drohenden Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig mit dem Vermieter sprechen, um nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. ■ Jeder Arbeitnehmer müsse wissen, dass körperliche Angriffe – auch leichtere – nicht akzeptiert werden. Zudem sprach gegen den Kläger, dass er sein Fehlverhalten nach dem Vorfall fortsetzte und keine ernsthafte Einsicht zeigte. Fazit: Das Urteil verdeutlicht: Arbeitnehmer sollten Konflikte niemals körperlich austragen, auch nicht in Stresssituationen. Arbeitgeber wiederum können konsequent reagieren, müssen aber stets den Einzelfall prüfen – insbesondere Dauer der Beschäftigung und Verhalten nach dem Vorfall. ■ MIETRECHT Kündigung trotz Mietnachzahlung möglich Das Landgericht Itzehoe hat klargestellt, dass einem Mieter auch dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn dieser einen Teil seiner rückständigen Miete noch bezahlt hat. Ist auf der Überweisung nicht erkennbar, welche Monatsmieten mit der Zahlung beglichen werden sollen, so werden nach allgemeiner Auslegungsregel immer die ältesten Forderungen zuerst getilgt. © BB_Stock | Adobe Stock © Dece Std | Adobe Stock
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