Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 0451-62003 – 0 info Beeth & Partner Steuerberatungsgesellschaft Roeckstr. 47 · 23568 Lübeck · Tel. 0451-62003-0 · Fax 0451-62003-29 email: Info@beeth-partner.de · Internet:www.beeth-partner.de BEETH & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft Ausgabe 2 / 2026 Einkommen, Familienstand und Fahrzeugtyp entscheiden über Zuschüsse © Vittaya_25 | Adobe Stock Die Elektromobilität soll in Deutschland neuen Schwung bekommen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung werden Anträge ab Mai 2026 möglich sein. Mit der Förderung sollen elektrisch betriebene Autos mit Zulassungsdatum ab 1. Januar 2026 auch nachträglich gefördert werden. Ziel ist es, Kauf oder Leasing von E-Autos stärker anzukurbeln. Höhere Förderung bei niedrigem Einkommen Die Förderung soll umso höher ausfallen, je niedriger das Haushaltsjahresgehalt des Antragstellers ist. Bei Paaren werden die Einkommen von Verheirateten, eingetragenen Lebenspartnern sowie eheähnlichen Gemeinschaften für die Berechnung addiert. Auch die Anzahl von minderjährigen Kindern wirkt sich positiv auf die Höhe der Förderung aus. Damit sollen die Fördergelder gezielt bei denjenigen ankommen, die die Förderung auch benötigen. Ab € 90.000 Haushaltsjahreseinkommen ist deshalb keine Förderung mehr vorgesehen. Die höchsten Prämien winken bei einem Jahreseinkommen von maximal € 45.000 bei der Anschaffung eines reinen E-Autos. ELEKTROMOBILITÄT Neue Förderung für Elektroautos startet bald Die Bundesregierung hat ein neues Programm für die Förderung von Elektroautos entwickelt, um den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität wieder attraktiver zu machen. Käufer sollen finanziell entlastet werden, jedoch nur bis zu einer gewissen Einkommensgrenze. Die steuerpolitischen und rechtlichen Entwicklungen der letzten Zeit verdeutlichen einmal mehr die wachsende Komplexität der Beratungspraxis. Die geplante Förderung von Elektroautos verfolgt einen klar sozialpolitischen Ansatz: Entlastung nach Leistungsfähigkeit. Für Berater bedeutet das jedoch zusätzlichen Prüfungsaufwand, insbesondere bei der Ermittlung maßgeblicher Einkommensgrenzen und Haushaltskonstellationen. Gleichzeitig sorgt die Rechtsprechung im Bereich der Schenkungsteuer für eine notwendige Klarstellung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zieht eine deutliche Grenze: Ein Geldgeschenk von € 20.000 ist kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr. Entscheidend ist die gesellschaftliche Verkehrsauffassung – nicht die individuelle Vermögenslage. In der Praxis zeigt sich einmal mehr, wie wichtig die vorausschauende Planung unter Einbeziehung der Zehnjahresfrist ist. Demgegenüber schafft der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung zum Wohnmobil erfreuliche Klarheit. Auch hochpreisige Gegenstände können als Gebrauchsgegenstände gelten, wenn sie typischerweise genutzt werden und einem Wertverzehr unterliegen. Für die steuerliche Einordnung privater Veräußerungsgeschäfte ist dies ein wichtiges Signal. Insgesamt bleibt festzuhalten: Die steuerliche Bewertung orientiert sich zunehmend an wirtschaftlicher Realität und gesellschaftlicher Einordnung – ein Trend, der die Beratung anspruchsvoller, aber auch spannender macht.
Wir beraten Sie gerne: Tel. 0451-62003 – 0 Die Förderung von Plug-in-Hybrids ist ebenfalls vorgesehen, liegt aber von der Höhe der Förderung deutlich unter der von rein elektrisch angetriebenen Autos. Fazit: Durch die neuen Maßnahmen erhofft sich die Politik mehr Menschen zum Umstieg zu bewegen und die Klimaziele schneller zu erreichen. Ob die neue Förderung tatsächlich den gewünschten Effekt erzielt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist diese Förderung aber mit Sicherheit nicht. ■ EINKOMMENSTEUER Doppelte Haushaltsführung im Elternhaus Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob eine Wohnung im Haus der Eltern einen eigenen Hausstand darstellt. EINKOMMENSTEUER Gewinn aus Wohnmobilverkauf steuerfrei Auch ein hochpreisiges Wohnmobil kann als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gelten. Damit kann der Gewinn aus einem Verkauf steuerfrei sein, auch wenn dieser vor Ablauf eines Jahres stattgefunden hat. Ein 28-jähriger Sohn befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten Ausbildung. Neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort gab er im Rahmen seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an. Er bezog sich auf eine im Haus der Eltern bewohnte Etage, die von ihm genutzt wurde. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für die Heimfahrten an, jedoch nicht die für die doppelte Haushaltsführung. Die Begründung: Die Etage im Haus der Eltern sei kein eigener Hausstand. Dagegen zog der Sohn vor Gericht und bekam Recht. Eigener Hausstand im Elternhaus? Der BFH stellte klar, dass auch ein eigener Hausstand im Elternhaus vorliegen kann. Vorausgesetzt es handelt sich dabei um einen sog. „Ein-Personen-Haushalt“. Ob ein Steuerpflichtiger einen eigenen Hausstand führt, kann nur unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung entschieden werden. Auch die persönlichen Lebensumstände sind zu berücksichtigen. Hat ein Steuerpflichtiger gerade erst seine Ausbildung begonnen, so ist eher davon auszugehen, dass er noch im Haushalt der Eltern eingegliedert ist, auch dann, wenn er eigene Räume im Haus bewohnt. Ist dagegen der Steuerpflichtige schon älter und hat bereits eine eigene Wohnung außerhalb des Elternhauses bewohnt, so ist nicht fernliegend, dass er im Haus der Eltern einen eigenen Hausstand führt. Stellen die Räume nach diesen Grundsätzen einen eigenen Hausstand dar, so kommt es auch nicht auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten an. Fazit: Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei Steuerpflichtigen im Elternhaus. ■ Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein Wohnmobil für mehrere hunderttausend Euro gekauft und nach kurzer Zeit mit Gewinn wieder verkauft. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft besteuern, da zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr lag. Grundsätzlich sind solche Gewinne auch steuerpflichtig. Die Kläger argumentierten jedoch, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand handle – und damit eine Ausnahme greife. Gebrauchsgegenstand entscheidend Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation. Entscheidend sei, ob ein Gegenstand typischerweise genutzt werde und dabei einem Wertverzehr unterliege. Genau das treffe auf ein Wohnmobil zu – unabhängig vom Kaufpreis. Der hohe Wert allein mache den Gegenstand nicht zu einem Spekulationsobjekt. Zudem komme es nicht darauf an, wie intensiv das Wohnmobil genutzt wurde. Selbst eine nur gelegentliche Nutzung ändere nichts an der grundsätzlichen Einordnung als Gebrauchsgegenstand. Fazit: Das Urteil stellt klar, dass auch teure Alltagsgegenstände steuerlich begünstigt sein können. Gewinne aus ihrem Verkauf bleiben in der Regel steuerfrei, solange sie nicht als reine Kapitalanlage dienen. ■ © Michael | Adobe Stock © PUNTOSTUDIOFOTO Lda | Adobe Stock
www.beeth-partner.de ERBRECHT Familienheim: Austausch nicht zulässig Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim greift nur für die tatsächlich vom Erblasser genutzte Wohnung und setzt den Einzug des Erben voraus – ein „Austausch“ durch eine vergleichbare Wohnung ist ausgeschlossen. Ein Sohn erbte von seiner Mutter zwei Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus. Die Mutter hatte bis zu ihrem Tod eine der Wohnungen selbst bewohnt, während der Sohn bereits in der anderen Wohnung lebte. Nach dem Erbfall blieb er dort wohnen und vermietete die frühere Wohnung seiner Mutter. Dennoch beantragte er für beide Wohnungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzgericht Niedersachsen musste entscheiden, ob auch eine vergleichbare Wohnung begünstigt sein kann. Entscheidung des Gerichts Das Gericht lehnte die Steuerbefreiung ab. Begünstigt sei nur die konkret vom Erblasser selbst bis zu seinem Tod genutzte Wohnung. Voraussetzung sei zudem, dass der Erbe unverzüglich dort einzieht und sie weiterhin für 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Streitfall fehlte es daran gleich doppelt: Die vom Sohn bewohnte Wohnung war nie das Familienheim der Mutter. Umgekehrt zog er nicht in die tatsächlich begünstigte Wohnung ein. Eine Austauschmöglichkeit zwischen nahezu identischen Wohnungen im selben Gebäude ließ das Gericht nicht zu. Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die steuerfreie Übernahme eines Familienheims. Es kommt auf die konkrete Nutzung an, nicht auf eine wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Wer die Steuerbefreiung nutzen will, muss rechtzeitig in die richtige Wohnung einziehen. ■ SCHENKUNGSTEUER € 20.000 zu Ostern ist kein steuerfreies Geldgeschenk mehr Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Geldgeschenk von € 20.000 zu Ostern schenkungsteuerpflichtig ist. Es handelt sich bei dieser Summe nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. ARBEITSRECHT Kündigung nach tätlichem Angriff Schon geringfügige körperliche Übergriffe können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu beschäftigen. Ein Mann hatte über Jahre hohe Geldgeschenke von seinem Vater erhalten, meist zwischen € 10.000 bis € 50.000, einmal sogar € 100.000. Innerhalb von 10 Jahren summierten sich diese Zuwendungen auf rund € 450.000, so dass der Freibetrag von € 400.000 überschritten wurde. Auch für ein „Ostergeschenk“ in Höhe von € 20.000 setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Der Kläger argumentierte, es handele sich um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“, das steuerfrei sein müsse. Wann ein Geschenk üblich ist Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine Üblichkeit dürfe sich nicht nach der Vermögenssituation von Schenkendem oder Beschenktem richten, da dies zu Ungleichbehandlungen führen würde: Wohlhabende könnten dann große Geschenke steuerfrei geben, während der gleiche Betrag in weniger wohlhabenden Kreisen als unüblich und steuerpflichtig gelten würde – ein Ergebnis, das dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes widersprechen würde. Ein Geschenk gilt daher nur dann als „üblich“, wenn es in der Gesellschaft als normale Zuwendung angesehen wird. Angesichts der Höhe war das bei den € 20.000 nicht mehr der Fall. Ausblick: Bei höheren Geldgeschenken sind die Steuerfreibeträge zu beachten und im Zweifel über einen Zeitraum von 10 Jahren zu summieren. Bei einzelnen Beträgen ist entscheidend, ob sie von ihrer Höhe nach allgemeiner Auffassung üblich sind – unabhängig vom Vermögen der Beteiligten. ■ Ein Lagerarbeiter wurde fristlos gekündigt, nachdem er einen Vorgesetzten bei einer Kontrolle wegen verbotener Handynutzung mit „Hau ab hier“ ansprach, ihn wegstieß und leicht trat. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, er habe sich erschrocken und keine Verletzung beabsichtigt. Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch anders und erachtete die außerordentliche Kündigung für wirksam. Tätlichkeit rechtfertigt Kündigung Nach Auffassung des Gerichts stellt bereits eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Es komme nicht darauf an, ob erhebliche Gewalt ausgeübt wurde oder ein Schaden entstanden ist. Entscheidend sei die Missachtung der betrieblichen Ordnung und Autorität. Das Verhalten des Klägers sei respektlos gewesen und habe die Zusammenarbeit im Betrieb gefährdet. Eine vorherige Abmahnung war hier entbehrlich. © vegefox.com | Adobe Stock
Impressum: Beeth & Partner, Steuerberatungsgesellschaft, 23568 Lübeck, Roeckstraße 47 Tel.: 0451-62003 – 0 · Fax: 0451-62003 – 29, e-mail: Info@beeth-partner.de · www.beeth-partner.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at KURIOS Kaffeesteuer: Wer haftet beim Transport durch Deutschland? Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser eher ungewöhnlichen Steuer befasst. Ein Transporteur brachte Röstkaffee von Rumänien in die Niederlande und wurde in Deutschland kontrolliert. Da die Durchfuhr nicht beim Hauptzollamt angemeldet war, setzte die Behörde Kaffeesteuer gegen den Frachtführer fest. Doch sowohl das Finanzgericht München als auch der BFH entschieden: Der Transporteur ist nicht Steuerschuldner. Transporteur nur Besitzdiener Im Mittelpunkt stand die Frage, wer den Kaffee „in Besitz hält“. Zwar entsteht die Steuer grundsätzlich nur dann, wenn die Durchfuhr nicht angezeigt wurde. Entscheidend ist dann, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware hat. Diese lag im Streitfall zwar beim Lkw-Fahrer, der den Kaffee physisch transportierte. Der Transporteur selbst hatte aber keinen unmittelbaren Zugriff auf die Ladung und konnte daher nicht als Besitzer gelten. Wichtig: Eine Zurechnung über die zivilrechtliche Figur des Besitzdieners lehnte der BFH ausdrücklich ab. Steuerrechtlich kommt es allein auf die tatsächliche Kontrolle an, nicht auf vertragliche oder organisatorische Strukturen. Fazit: Für Unternehmen im Transportgewerbe bedeutet das Urteil eine gewisse Entlastung. Dennoch bleibt wichtig, die gesetzlichen Meldepflichten genau einzuhalten, da sonst weiterhin Steuer entstehen kann. ■ Im konkreten Fall hatte ein Mieter über einen langen Zeitraum seine Miete nur unregelmäßig gezahlt. Teilweise blieben ganze Monatsmieten aus, in anderen Fällen erfolgten Zahlungen verspätet oder unvollständig. Die Vermieterin kündigte daraufhin sowohl außerordentlich fristlos als auch hilfsweise ordentlich. Der Mieter wollte bleiben und wandte sich gegen die Kündigung vor Gericht. Grundsätzlich kann ein Vermieter kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat. Ein Mietrückstand gilt als solche Pflichtverletzung, wenn sie eine Monatsmiete übersteigt und mindestens einen Monat andauert. Nachzahlung ändert nichts Ein wichtiger Streitpunkt zwischen den Parteien war die Verrechnung der verspäteten Zahlungen. Der Mieter hatte einen Betrag überwiesen mit dem Verwendungszweck „3 Monate Schuldmiete“. Das Gericht stellte fest, dass bei einer fehlenden genaueren Bezeichnung immer die ältesten Rückstände zuerst getilgt werden. Das Gericht betonte außerdem, dass für eine ordentliche Kündigung keine vorherige Abmahnung erforderlich ist, anders als bei einer fristlosen Kündigung. Entscheidend sei das lang andauernde unregelmäßige Zahlungsverhalten, das die vertragliche Pflichtverletzung ausmachte. Zudem stellte das Gericht klar, dass nachträgliche Zahlungen des Mieters nicht automatisch dazu führen, dass die ordentliche Kündigung unwirksam wird, selbst wenn sie innerhalb der gesetzlichen Schonfrist erfolgen. Fazit: Vermieter können bei Mietrückstand eine ordentliche Kündigung aussprechen. Dabei sollten die Mietrückstände und eventuell getätigte Nachzahlungen ordentlich dokumentiert werden. Mieter sollten im Falle von drohenden Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig mit dem Vermieter sprechen, um nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. ■ Jeder Arbeitnehmer müsse wissen, dass körperliche Angriffe – auch leichtere – nicht akzeptiert werden. Zudem sprach gegen den Kläger, dass er sein Fehlverhalten nach dem Vorfall fortsetzte und keine ernsthafte Einsicht zeigte. Fazit: Das Urteil verdeutlicht: Arbeitnehmer sollten Konflikte niemals körperlich austragen, auch nicht in Stresssituationen. Arbeitgeber wiederum können konsequent reagieren, müssen aber stets den Einzelfall prüfen – insbesondere Dauer der Beschäftigung und Verhalten nach dem Vorfall. ■ MIETRECHT Kündigung trotz Mietnachzahlung möglich Das Landgericht Itzehoe hat klargestellt, dass einem Mieter auch dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn dieser einen Teil seiner rückständigen Miete noch bezahlt hat. Ist auf der Überweisung nicht erkennbar, welche Monatsmieten mit der Zahlung beglichen werden sollen, so werden nach allgemeiner Auslegungsregel immer die ältesten Forderungen zuerst getilgt. © BB_Stock | Adobe Stock © Dece Std | Adobe Stock
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