Wir beraten Sie gerne: Tel. 0451-62003 – 0 Die Förderung von Plug-in-Hybrids ist ebenfalls vorgesehen, liegt aber von der Höhe der Förderung deutlich unter der von rein elektrisch angetriebenen Autos. Fazit: Durch die neuen Maßnahmen erhofft sich die Politik mehr Menschen zum Umstieg zu bewegen und die Klimaziele schneller zu erreichen. Ob die neue Förderung tatsächlich den gewünschten Effekt erzielt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist diese Förderung aber mit Sicherheit nicht. ■ EINKOMMENSTEUER Doppelte Haushaltsführung im Elternhaus Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob eine Wohnung im Haus der Eltern einen eigenen Hausstand darstellt. EINKOMMENSTEUER Gewinn aus Wohnmobilverkauf steuerfrei Auch ein hochpreisiges Wohnmobil kann als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gelten. Damit kann der Gewinn aus einem Verkauf steuerfrei sein, auch wenn dieser vor Ablauf eines Jahres stattgefunden hat. Ein 28-jähriger Sohn befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten Ausbildung. Neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort gab er im Rahmen seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an. Er bezog sich auf eine im Haus der Eltern bewohnte Etage, die von ihm genutzt wurde. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für die Heimfahrten an, jedoch nicht die für die doppelte Haushaltsführung. Die Begründung: Die Etage im Haus der Eltern sei kein eigener Hausstand. Dagegen zog der Sohn vor Gericht und bekam Recht. Eigener Hausstand im Elternhaus? Der BFH stellte klar, dass auch ein eigener Hausstand im Elternhaus vorliegen kann. Vorausgesetzt es handelt sich dabei um einen sog. „Ein-Personen-Haushalt“. Ob ein Steuerpflichtiger einen eigenen Hausstand führt, kann nur unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung entschieden werden. Auch die persönlichen Lebensumstände sind zu berücksichtigen. Hat ein Steuerpflichtiger gerade erst seine Ausbildung begonnen, so ist eher davon auszugehen, dass er noch im Haushalt der Eltern eingegliedert ist, auch dann, wenn er eigene Räume im Haus bewohnt. Ist dagegen der Steuerpflichtige schon älter und hat bereits eine eigene Wohnung außerhalb des Elternhauses bewohnt, so ist nicht fernliegend, dass er im Haus der Eltern einen eigenen Hausstand führt. Stellen die Räume nach diesen Grundsätzen einen eigenen Hausstand dar, so kommt es auch nicht auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten an. Fazit: Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei Steuerpflichtigen im Elternhaus. ■ Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein Wohnmobil für mehrere hunderttausend Euro gekauft und nach kurzer Zeit mit Gewinn wieder verkauft. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft besteuern, da zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr lag. Grundsätzlich sind solche Gewinne auch steuerpflichtig. Die Kläger argumentierten jedoch, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand handle – und damit eine Ausnahme greife. Gebrauchsgegenstand entscheidend Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation. Entscheidend sei, ob ein Gegenstand typischerweise genutzt werde und dabei einem Wertverzehr unterliege. Genau das treffe auf ein Wohnmobil zu – unabhängig vom Kaufpreis. Der hohe Wert allein mache den Gegenstand nicht zu einem Spekulationsobjekt. Zudem komme es nicht darauf an, wie intensiv das Wohnmobil genutzt wurde. Selbst eine nur gelegentliche Nutzung ändere nichts an der grundsätzlichen Einordnung als Gebrauchsgegenstand. Fazit: Das Urteil stellt klar, dass auch teure Alltagsgegenstände steuerlich begünstigt sein können. Gewinne aus ihrem Verkauf bleiben in der Regel steuerfrei, solange sie nicht als reine Kapitalanlage dienen. ■ © Michael | Adobe Stock © PUNTOSTUDIOFOTO Lda | Adobe Stock
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