MandantenJournal 2-2026

www.beeth-partner.de ERBRECHT Familienheim: Austausch nicht zulässig Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim greift nur für die tatsächlich vom Erblasser genutzte Wohnung und setzt den Einzug des Erben voraus – ein „Austausch“ durch eine vergleichbare Wohnung ist ausgeschlossen. Ein Sohn erbte von seiner Mutter zwei Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus. Die Mutter hatte bis zu ihrem Tod eine der Wohnungen selbst bewohnt, während der Sohn bereits in der anderen Wohnung lebte. Nach dem Erbfall blieb er dort wohnen und vermietete die frühere Wohnung seiner Mutter. Dennoch beantragte er für beide Wohnungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzgericht Niedersachsen musste entscheiden, ob auch eine vergleichbare Wohnung begünstigt sein kann. Entscheidung des Gerichts Das Gericht lehnte die Steuerbefreiung ab. Begünstigt sei nur die konkret vom Erblasser selbst bis zu seinem Tod genutzte Wohnung. Voraussetzung sei zudem, dass der Erbe unverzüglich dort einzieht und sie weiterhin für 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Streitfall fehlte es daran gleich doppelt: Die vom Sohn bewohnte Wohnung war nie das Familienheim der Mutter. Umgekehrt zog er nicht in die tatsächlich begünstigte Wohnung ein. Eine Austauschmöglichkeit zwischen nahezu identischen Wohnungen im selben Gebäude ließ das Gericht nicht zu. Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die steuerfreie Übernahme eines Familienheims. Es kommt auf die konkrete Nutzung an, nicht auf eine wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Wer die Steuerbefreiung nutzen will, muss rechtzeitig in die richtige Wohnung einziehen. ■ SCHENKUNGSTEUER € 20.000 zu Ostern ist kein steuerfreies Geldgeschenk mehr Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Geldgeschenk von € 20.000 zu Ostern schenkungsteuerpflichtig ist. Es handelt sich bei dieser Summe nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. ARBEITSRECHT Kündigung nach tätlichem Angriff Schon geringfügige körperliche Übergriffe können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu beschäftigen. Ein Mann hatte über Jahre hohe Geldgeschenke von seinem Vater erhalten, meist zwischen € 10.000 bis € 50.000, einmal sogar € 100.000. Innerhalb von 10 Jahren summierten sich diese Zuwendungen auf rund € 450.000, so dass der Freibetrag von € 400.000 überschritten wurde. Auch für ein „Ostergeschenk“ in Höhe von € 20.000 setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Der Kläger argumentierte, es handele sich um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“, das steuerfrei sein müsse. Wann ein Geschenk üblich ist Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine Üblichkeit dürfe sich nicht nach der Vermögenssituation von Schenkendem oder Beschenktem richten, da dies zu Ungleichbehandlungen führen würde: Wohlhabende könnten dann große Geschenke steuerfrei geben, während der gleiche Betrag in weniger wohlhabenden Kreisen als unüblich und steuerpflichtig gelten würde – ein Ergebnis, das dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes widersprechen würde. Ein Geschenk gilt daher nur dann als „üblich“, wenn es in der Gesellschaft als normale Zuwendung angesehen wird. Angesichts der Höhe war das bei den € 20.000 nicht mehr der Fall. Ausblick: Bei höheren Geldgeschenken sind die Steuerfreibeträge zu beachten und im Zweifel über einen Zeitraum von 10 Jahren zu summieren. Bei einzelnen Beträgen ist entscheidend, ob sie von ihrer Höhe nach allgemeiner Auffassung üblich sind – unabhängig vom Vermögen der Beteiligten. ■ Ein Lagerarbeiter wurde fristlos gekündigt, nachdem er einen Vorgesetzten bei einer Kontrolle wegen verbotener Handynutzung mit „Hau ab hier“ ansprach, ihn wegstieß und leicht trat. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, er habe sich erschrocken und keine Verletzung beabsichtigt. Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch anders und erachtete die außerordentliche Kündigung für wirksam. Tätlichkeit rechtfertigt Kündigung Nach Auffassung des Gerichts stellt bereits eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Es komme nicht darauf an, ob erhebliche Gewalt ausgeübt wurde oder ein Schaden entstanden ist. Entscheidend sei die Missachtung der betrieblichen Ordnung und Autorität. Das Verhalten des Klägers sei respektlos gewesen und habe die Zusammenarbeit im Betrieb gefährdet. Eine vorherige Abmahnung war hier entbehrlich.  © vegefox.com | Adobe Stock

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