KlientenJournal 1/2023

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 E-Mail: office@kapas.at 8055 Graz-Seiersberg Maria-Pfeiffer-Straße 12 Tel. +43 0316 293377 E-Mail: graz@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Mag. Johannes Kandlhofer AUSGABE 1 / 2023 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Viele Firmen archivieren ihre Belege bereits digital. Dabei sollten aber spezielle Voraussetzungen beachtet werden, damit die digitale Aufbewahrung auch gesetzeskonform ist. Formale Voraussetzungen sind auch bei der Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds ab 1.1.2023 zu beachten. Der Dienstgeberbeitrag kann dann von 3,9 % auf 3,7 % herabgesetzt werden. Viele Unternehmen setzen bei ihren Dienstfahrzeugen bereits auf Elektroautos – sei es aus Umweltbewusstsein, sei es der attraktiven staatlichen Förderungen wegen. Eine Änderung der Sachbezugsverordnung regelt nun, wie das Aufladen und die Anschaffung von Ladestationen bei Arbeitnehmern zu behandeln sind. Und zum guten Schluss hat die Finanzverwaltung angekündigt, welche Prüfungsschwerpunkte von Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden. Eine Menge an Neuigkeiten also, über die wir Sie gerne detaillierter Informieren! ELEKTROFAHRZEUGE Elektrofahrzeuge: Sachbezug beim Aufladen geregelt Zentrale Punkte in der Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen. Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen gilt: 1. Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein emissionsfreies Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung ǜ Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. ǜ Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, z.B. bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der nach der Verordnung zu berechnenden Kosten für das Aufladen des  Elektrofahrzeuge: Finanz regelt Sachbezug beim Aufladen © Blue Planet Studio

arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich. Wenn die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug nachweislich nicht möglich ist, kann alternativ ein monatlicher pauschaler Kostenersatz bis zu € 30 erfolgen, ohne dass eine steuerbare Einnahme anzusetzen ist. Diese Regelung ist bis Dezember 2025 befristet. 2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes emissionsfreies Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ladestationen Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug ist eine Begünstigung in Höhe von € 2.000 vorgesehen, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für eine Ladestation bis zum Betrag von € 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Umfasst sind nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“). Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden. ■ Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt 10 % bzw. 15 %(imBereichÖkologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann insgesamt maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst dasWirtschaftsjahr nicht zwölfMonate, ist für jedenMonat ein Zwölftel desHöchstbetrages anzusetzen. Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Begünstigte Anlagegüter müssen ǜ ungebraucht sein ǜ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen ǜ inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet ǜ zumindest 4 Jahre im Betriebsvermögen bleiben. Der IFB ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn diese zuvor ausscheiden oder in Drittstaaten verbracht werden. Ausgenommen ist das Ausscheiden durch „höhere Gewalt“ oder durch „behördlichen Eingriff“. Von der Inanspruchnahme des IFB ausgenommen sind insbesondere ǜ Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA (Absetzung für Abnutzung) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfzmit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km ǜ geringwertige Wirtschaftsgüter (2023 max. € 1.000) ǜ unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind ǜ gebrauchte Wirtschaftsgüter ǜ Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der IFB kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (etwa GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt die Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige EinnahmenAusgaben-Rechnung voraus. Eine GewinnPauschalierung schließt den IFB aus. Ein Unternehmer kann den IFB und den (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag kombinieren, sofern der Unternehmer zur Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags berechtigt ist. Zu beachten ist, dass der IFB und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Die Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall zu berechnen. ■ Digitale Belegaufbewahrung Bei der digitalen Archivierung von Belegen sind spezielle Voraussetzungen zu beachten. Eine elektronische Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Für eine revisionssichere Archivierung sind nur ǜ einmalig beschreibbare Datenträger, ǜ eine spezielle, festplattenbasierte Archivsoftware oder ǜ eine revisionssichere Cloud-Archivierung geeignet. Das Einscannen und Abspeichern von Unterlagen auf einem USBStick, einer Festplatte bzw. amServer ist für die revisionssichere Archivierung nicht ausreichend, da jedes einzelne Dokument verändert, gelöscht oder deren Reihenfolge geändert werden kann. INVESTITIONSFREIBETRAG Details zum Investitionsfreibetrag Mit der ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme der Investitionsfreibetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert somit den zu versteuernden Gewinn. © SKW

www.kapas.at MITARBEITER Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023 Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird ab dem 1.1.2025 einheitlich von 3,9 % auf 3,7 % herabgesetzt. Allerdings kann bereits seit 1.1.2023 unter bestimmten Voraussetzungen der verringerte Satz angewendet werden. Mit Wirkung ab 2023 wurde eine vorgezogene Senkung des Dienstgeberbeitrags beschlossen, wobei dafür Voraussetzung ist, dass die Reduktion ausdrücklich auf einer lohngestaltenden Maßnahme beruht. Wenn die Senkung nicht ausdrücklich überbetrieblich (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) verankert ist, so kann diese auch innerbetrieblich vorgenommen werden. Als entsprechende lohngestaltende Maßnahme gilt laut Auskunft des zuständigen Bundesministeriums etwa ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen zu erstellen und aufzubewahren ist. Eine zusätzliche Information an die Mitarbeiter ist nicht vorgeschrieben. Die Festlegung der Senkung hat für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen, wobei davon auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfasst sein können. ■ BETRIEBSPRÜFUNG Prüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt Die Finanzverwaltung hat angekündigt, welche Prüfungsschwerpunkte von Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden. Registrierkassenprüfung Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einemNettojahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) € 7.500 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Beispiele für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften sind Ärzte, Psychotherapeuten, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe. Im Fokus der Finanzpolizei stehen vor allem die Monats- als auch die Jahresbelege der Registrierkassen. Die Überprüfung des Jahresbeleges (ob manuell oder automatisiert) musste bis zum 15.2.2023 durchgeführt werden. Falls die Prüfung erst nach dem 15.2.2023 erfolgt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein und eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 drohen. Weiters wird von der Finanzpolizei auch die Belegerteilungspflicht genauer überprüft. Dies geschieht häufig durch Mystery Shopping. Die Belegerteilungspflicht gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (egal, ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und gewisse Automatenumsätze. COVID-19-Förderungsprüfung Im Zuge von Außenprüfungen erfolgt immer öfter eine nachträgliche Kontrolle der aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (z.B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitshilfen) durch das Finanzamt. Dabei wird das Finanzamt als Gutachter für die Förderstelle tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde. Im Rahmen dieser Förderungsprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. In der Niederschrift sollte festgehalten werden, dass bei der COVID-19-Förderungsprüfung keine Feststellungen getroffen wurden, da ein Prüfgutachten nur dann erstellt wird, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung veranlassen könnten. Sollte es Feststellungen geben, so hat das Finanzamt ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten hat keinen Bescheidcharakter und kann somit nur in einem Zivilverfahren widerlegt werden. Arbeitszeitaufzeichnungen Auch die Arbeitszeitaufzeichnungen werden regelmäßig durch Prüfungsorgane überprüft. Bei lückenhaften oder fehlenden Grundaufzeichnungen kann es gemäß Arbeitszeitgesetz bereits bei leichten Übertretungen zu empfindlichen Strafen kommen. Im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterstützen wir Sie gerne. ■ © elmar gubisch ©contrastwerkstatt

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780-0 · e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506 · e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at MITARBEITER Arbeitskräfteüberlassung: Abzugsteuer und Quellensteuerentlastung Seit September 2022 gilt eine neue Verordnung, in der der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt wird. KRYPTOWÄHRUNGEN Verordnung zu Steuerdaten bei Kryptowährungen Der Finanzminister hat nun festgelegt, welche Steuerdaten vom Steuerpflichtigen dem Abzugsverpflichteten bekannt zu geben sind und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind. Dem Abzugsverpflichteten sind der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Laut Verordnung handelt es sich dabei um folgende Steuerdaten: ǜ das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum ǜ die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung ǜ die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch (Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung) erfolgt ist. Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde. ■ Ausländische Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller), die in Österreich keine Betriebsstätte haben und die an ein österreichisches Unternehmen (Beschäftiger) Arbeitskräfte überlassen, sind mit diesen Einkünften aus der Gestellung in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Deshalb hat der österreichische Beschäftiger vom zu zahlenden Gestellungsentgelt 20 % Abzugsteuer einzubehalten und an die Finanz abzuführen. Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht aber in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gestellers das Besteuerungsrecht an dessen Einkünften zu, wenn der Gesteller über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt, weshalb dem ausländischen Gesteller mangels inländischer Betriebsstätte eine Entlastung von der Abzugsteuer zu gewähren ist. Die Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung dient als Sicherstellung für die Besteuerung des in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteils der überlassenen Arbeitskräfte, da dieser Lohn der gestellten Arbeitskräfte DBA-rechtlich regelmäßig in Österreich besteuert werden darf. Eine Entlastung von der Abzugsteuer darf daher nur insoweit erfolgen, als die Besteuerung der Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich sichergestellt ist. Pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle Die neue Verordnung sieht seit 1.1.2023 eine pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle vor, wobei 70 % des Gestellungsentgelts mit der 20 %igen Abzugsteuer belastet und damit die Löhne der überlassenen Arbeitnehmer besteuert werden. Der restliche Teil des Gestellungsentgelts (30 %) kann direkt vomSteuerabzug entlastet oder eine dafür bereits abgeführte Abzugsteuer auf Antrag rückerstattet werden. Für eine solche pauschale Entlastung ist ein befristeter Befreiungsbescheid vorzulegen, der durch eine elektronische Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Gestellers) beim Finanzamt für Großbetriebe beantragt werden muss. Bei konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten reicht es seit 1.9.2022 aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt einbehalten und abgeführt werden. Die Ausstellung eines Befreiungsbescheides ist in diesen Fällen nicht notwendig. Auf direkte Entlastung an der Quelle verzichten? Beträgt jedoch der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30 %, so kann es für den ausländischen Unternehmer günstiger sein, wenn er auf eine direkte Entlastung an der Quelle verzichtet und stattdessen die Löhne der Arbeitskräfte durch freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich versteuert sowie die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt imWege der Rückerstattung zurückholt. Bei kurzfristigen (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr) gewerblichen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt wie bisher eine Sonderregelung. In diesen Fällen entsteht in Österreich keine Steuerpflicht für die Löhne der überlassenen Arbeitskräfte, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt. Es ist daher keine Sicherstellung einer Besteuerung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteile erforderlich, weshalb weder für die Entlastung an der Quelle noch für die Rückerstattung die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs notwendig ist. Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen. ■ © gopixa

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