KlientenJournal 1/2023

www.kapas.at MITARBEITER Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023 Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird ab dem 1.1.2025 einheitlich von 3,9 % auf 3,7 % herabgesetzt. Allerdings kann bereits seit 1.1.2023 unter bestimmten Voraussetzungen der verringerte Satz angewendet werden. Mit Wirkung ab 2023 wurde eine vorgezogene Senkung des Dienstgeberbeitrags beschlossen, wobei dafür Voraussetzung ist, dass die Reduktion ausdrücklich auf einer lohngestaltenden Maßnahme beruht. Wenn die Senkung nicht ausdrücklich überbetrieblich (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) verankert ist, so kann diese auch innerbetrieblich vorgenommen werden. Als entsprechende lohngestaltende Maßnahme gilt laut Auskunft des zuständigen Bundesministeriums etwa ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen zu erstellen und aufzubewahren ist. Eine zusätzliche Information an die Mitarbeiter ist nicht vorgeschrieben. Die Festlegung der Senkung hat für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen, wobei davon auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfasst sein können. ■ BETRIEBSPRÜFUNG Prüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt Die Finanzverwaltung hat angekündigt, welche Prüfungsschwerpunkte von Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden. Registrierkassenprüfung Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einemNettojahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) € 7.500 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Beispiele für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften sind Ärzte, Psychotherapeuten, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe. Im Fokus der Finanzpolizei stehen vor allem die Monats- als auch die Jahresbelege der Registrierkassen. Die Überprüfung des Jahresbeleges (ob manuell oder automatisiert) musste bis zum 15.2.2023 durchgeführt werden. Falls die Prüfung erst nach dem 15.2.2023 erfolgt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein und eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 drohen. Weiters wird von der Finanzpolizei auch die Belegerteilungspflicht genauer überprüft. Dies geschieht häufig durch Mystery Shopping. Die Belegerteilungspflicht gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (egal, ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und gewisse Automatenumsätze. COVID-19-Förderungsprüfung Im Zuge von Außenprüfungen erfolgt immer öfter eine nachträgliche Kontrolle der aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (z.B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitshilfen) durch das Finanzamt. Dabei wird das Finanzamt als Gutachter für die Förderstelle tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde. Im Rahmen dieser Förderungsprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. In der Niederschrift sollte festgehalten werden, dass bei der COVID-19-Förderungsprüfung keine Feststellungen getroffen wurden, da ein Prüfgutachten nur dann erstellt wird, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung veranlassen könnten. Sollte es Feststellungen geben, so hat das Finanzamt ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten hat keinen Bescheidcharakter und kann somit nur in einem Zivilverfahren widerlegt werden. Arbeitszeitaufzeichnungen Auch die Arbeitszeitaufzeichnungen werden regelmäßig durch Prüfungsorgane überprüft. Bei lückenhaften oder fehlenden Grundaufzeichnungen kann es gemäß Arbeitszeitgesetz bereits bei leichten Übertretungen zu empfindlichen Strafen kommen. Im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterstützen wir Sie gerne. ■ © elmar gubisch ©contrastwerkstatt

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