KlientenJournal 1/2023

arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich. Wenn die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug nachweislich nicht möglich ist, kann alternativ ein monatlicher pauschaler Kostenersatz bis zu € 30 erfolgen, ohne dass eine steuerbare Einnahme anzusetzen ist. Diese Regelung ist bis Dezember 2025 befristet. 2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes emissionsfreies Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ladestationen Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug ist eine Begünstigung in Höhe von € 2.000 vorgesehen, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für eine Ladestation bis zum Betrag von € 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Umfasst sind nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“). Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden. ■ Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt 10 % bzw. 15 %(imBereichÖkologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann insgesamt maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst dasWirtschaftsjahr nicht zwölfMonate, ist für jedenMonat ein Zwölftel desHöchstbetrages anzusetzen. Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Begünstigte Anlagegüter müssen ǜ ungebraucht sein ǜ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen ǜ inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet ǜ zumindest 4 Jahre im Betriebsvermögen bleiben. Der IFB ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn diese zuvor ausscheiden oder in Drittstaaten verbracht werden. Ausgenommen ist das Ausscheiden durch „höhere Gewalt“ oder durch „behördlichen Eingriff“. Von der Inanspruchnahme des IFB ausgenommen sind insbesondere ǜ Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA (Absetzung für Abnutzung) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfzmit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km ǜ geringwertige Wirtschaftsgüter (2023 max. € 1.000) ǜ unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind ǜ gebrauchte Wirtschaftsgüter ǜ Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der IFB kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (etwa GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt die Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige EinnahmenAusgaben-Rechnung voraus. Eine GewinnPauschalierung schließt den IFB aus. Ein Unternehmer kann den IFB und den (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag kombinieren, sofern der Unternehmer zur Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags berechtigt ist. Zu beachten ist, dass der IFB und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Die Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall zu berechnen. ■ Digitale Belegaufbewahrung Bei der digitalen Archivierung von Belegen sind spezielle Voraussetzungen zu beachten. Eine elektronische Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Für eine revisionssichere Archivierung sind nur ǜ einmalig beschreibbare Datenträger, ǜ eine spezielle, festplattenbasierte Archivsoftware oder ǜ eine revisionssichere Cloud-Archivierung geeignet. Das Einscannen und Abspeichern von Unterlagen auf einem USBStick, einer Festplatte bzw. amServer ist für die revisionssichere Archivierung nicht ausreichend, da jedes einzelne Dokument verändert, gelöscht oder deren Reihenfolge geändert werden kann. INVESTITIONSFREIBETRAG Details zum Investitionsfreibetrag Mit der ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme der Investitionsfreibetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert somit den zu versteuernden Gewinn. © SKW

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